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1 (1799)
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CIII
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von fortgesetzten Untersuchungen erwarten läßt,haben uns doch hinlänglich gezeigt, daß die Glückse-ligkeit der Menschen in der bürgerlichen Gesellschaftnicht von dem Antheile abhängt, welchen sie Mittel-bar oder un uimlbar an der Gesetzgebung haben, son-dem von der Billigkeit und Nützlichkeit der gegebnenGesetze selbst. Der Antheil, welchen das Volk ander Regierung nin mt, ist nur für die kleine Anzahlvon Personen wichtig, deren Endzweck es ist,, sicheine politische Wichtigkeit im Staate zu verschaffen.Aber die Billigkeit und Nützlichkeit der Gesetze sindfür jedes Glied des gemeinen Wesens wichtig; undvorzüglich wichtig für diejenigen, die, weil sie per-sönlich unbedeutend sind , nur durch den allgemeinenGeist der Regierung, unter welcher sie leben, in ih-ren eignen Augen erhoben werden können,.

Es ist daher augenscheinlich, daß der wichtigsteZweig der politischen Wissenschaft derjenige ist, wel-cher zu seinem Endzwecke hat, die allgemeinen Grund-sätze des Rechts, oder, wie Smith sich ausdrückt,diejenigen allgemeinen Regeln zu bestimmen, welche,bey den Gesetzen aller Nationen zum Grunde liegen,und sie gleichsam durchdringcn sollten. In Ländern,»wo die Vorurcheile des Volks von diesen Grund-sätzen sehr weit abweichet,, giebt die politische Frey-heit, wenn die Staatsversassung solche dem Volkeerlaubt, diesem nur mehr Mittel in die Hände, sei-nen eignen, Untergang zu befördern. Wäre es imGegentheil möglich, jene Grundsätze in irgend einem

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