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und belegte das arme Ungeziefer mit dererschrecklichen Strafe des Bannes. ImJahr 1516 verfluchte gleichfalls der Offi-cial von Troyes in Frankreich alles Ge-würm, welches damahls die Erdfrüchteverdarb. Er that es ordentlich unter derBedingung in den Bann, wo es nichtinnerhalb ä Tagen entweder aus dem Landeziehen, oder Schaden zu thun aufhörenwürde. Der P. lc Brün erzählt mehreredergleichen richterliche Urtheile, welche imizten Jahrhundert von den Officialen z»Lyon, Marion lind Autünn wider derglei-chen Ungeziefer mit großer Feyerlichkcitausgesprochen worden sind. Gemeiniglichpflegte der Proceß wider dasselbe unterfolgenden Ceremonien gcsühret zu werden.Anfangs wurde ein Bitt-Schreiben imNahmen der Einwohner aufgesetzt, worinsie ersuchten, daß diese Thierchen vertric-