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Argwohn meiner Ankläger mir zugetraut hat,begründen sie nicht.
Um so fester aber kann ich auf strengegerechte Entscheiöung dieser Sache vertrauen,je mehr diese Entscheidung hier nicht von ge-schwindem und augenblicklichem durch Mißver-ständnisse und Menschlichkeit bestimmtem leich-ter entschuldigtem Entschluß, sondern vonlanger ernster Prüfung und Ueberlcgung undvon den bleibenden Staats-und Rechtsgrund-sätzcu abhängt.
Auch irgend ein, am wenigsten ein un-trennbarer thatsächlicher Zusammenhang Hei-ner angeblichen Vergebungen mit den Ver-gebungen Anderer, die vor einem andernGericht anhängig waren, (welcher Zusam-menhang übrigens durchaus nicht geeignetwäre, mir mein Recht auf natürliches Ge-richt und geselssiche Form zu entziehen,) fin-det, wie die bisherige Untersuchung zur Ge-nüge gezeigt haben muß, hier durchaus nichtStatt. Ändere Gründe des Staatswohlsaber, vollends etwa die der Bekämpfung derunruhigen zum Theil revolutionären Bestre-bungen der Völker für Vcrfassungsverändc-rnngen könnten solche Ausnahmen wahrlich
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