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Ein abgenöthigtes Wort aus seiner Sache, zur Beurtheilung derselben
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Nicht' ohne ' Erstaunen vernehme ich zu-gleich , daß diese Untersuchung hier in denköniglich preußischen Rbeinlanden weder nachrheinischen, noch nach preußischen Gesetzengeführt werden soll, sondern nach dem wederhier noch dort geltenden sogenannten gemeinendeutschen Rechte, das durch seine Mischereirömischer kanonischer deutscher Gesetze aus dettverschiedensten Zeiten, ohne nähere Bestim-mung durch Landesgesetze und Lbjervanzenregelmäßiger stehender Gerichte, bekanntlichjeder Willkühr und Gewalt Handhabe gäbe,z. B. unbczweifclr die Folter rechtfertigt undKetzerei und Zauberei als schwere Verbrechenbestraft.

Doch daß ich auch auf den Schutz dieserGesetze, unter welche ich, ohne je unter ihnengelebt zu haben, so willkührlich gestellt wer-den soll, nicht rechnen dürfe, zeigte mir au-ßer der Ernennung und Zusammensetzung die-ses Gerichts auch der Anfang dieser Verhöre,die ich schon mit dem Beginn der zweitenSitzung abzubrechen mich genöthigt sah. Dennnicht etwa blos Abschrift der Protokolle, son-dern auch Zulassung meiner Unterschrift der-selben wurde auf mein wiederholtes ausdrüch-