unter ihnen gewesen seyn, eine Sccundeoder loo Jahre sind hier eine gleich starkeZwischenwand. Daß O. mehr Recht be-kommt zu fallen, wenn I. schon etlicheMahl gefallen ist, ist nur eine Erlarungder falschen Vorstellung von einer Ver-bindung und kein Beweis für dieselbe.Beyde Seiten haben allerdings, wennman so reden darf, ein gleiches Rechtzu fallen, also sollte die Münze billigauf der scharfen Seite stehen bleiben; dadieses aber nicht geschehen kann, so mußeine Seite oben hin zu liegen kommenund die andere wird ausgeschlossen, uner-achtet nun beyde Anspruch machen, sogeschieht doch beyden gleichsam ein Ge-nüge, wenn nur eine von beyden fallt,welche, das ist gleichviel. Ich weiß nur,daß eine fallen muß, daß aber die andereendlich auch kommen muß, davon stecktIX. C
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