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das System der Inscriptionen auf dem gro-fsen Buch eingeführt, und dieses in drei Ab-theilungen so eingerichtet, dafs die ersteAbtheilung die Schulden im Ausland enthält,welche zu einer bestimmten Zeit heimgezahltwerden sollen; die zweite enthält dergleichenSchulden an fromme Stiftungen und Priva-ten des Inlandes; die dritte, die ewigen Ren-ten. So bestehet nun die russische Staats-schuld:
I. Aus der unverzinslichen Staatsschuld,deren Masse gegenwärtig noch etwa 600 Mill.Rubel beträgt, die aber von ^ auf etwa lin Metallgeld sich gehoben hat.
II. Aus der verzinslichen Staatsschuld.Diese bestehet:
1) aus der holländischen Schuld, derenKapital mit rückständigen Zinsen im Jahr1815 auf 102 Mill. holl. Fl. angewachsenwar, und von welchen England und die ver-einigten Niederlande die Hälfte übernahmen.Diese Schuld trägt 5 Proc. Die andereHälfte, welche Rufsland übernahm, ist ge-genwärtig bis auf einige 40 Mill. Fl. bereitsgetilgt.
2) Aus einer neuern holl. Anleihe. Diesewurde 1828 negocirt und betrug 18 Mill.holl. Fl. wozu 1829 noch 24 Mill. holl. Fl.