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Börsen-Handbuch oder gründliche Darstellung des gesammten Börsen-Verkehrs und der Staatspapier-Geschäfte : enth. d. praktische Anleitg zu deren Berechnung ... ; mit histor. Einl. über Staatsanleihen u. deren Tilgung
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lige Papiere, wofür ihr monallich 1 Proc.des Werthes bezahlt werden mufs.

4) Ueber Depositen eine laufende Rech-nung zu halten und hiernach Zahlungen dar-auf zu leisten.

5) Staatspapiere für eigne Rechnungzu kaufen.

Der Inhaber einer Bankactie kann auchblos den Ususfructus derselben verkaufen, dieActie aber behalten.

IV. Renten der Stadt Paris.

§. 12. Paris wurde autorisirt zur Dek-kung seiner Schulden ewige Renten ä 5 Proc.auszugeben. Die Renten werden am 1. Ja-nuar und 1. Juli in Coupons von 250 Fr.gegen Quittung bezahlt.

Anmerk. Aufser den genannten Papieren, gibtes in Paris noch eine grofse Menge Actien - Gesell-schaften, deren Actien an der Pariser Börse einen Ge-genstand des Verkehrs aasmachen, ohne jedoch zu dencurrenten Effekten anderer Börsen zu gehören,

§. 13. Die Tilgungskasse wurde ver-mittelst eines Gesetzes vom 22. April 1816gebildet, und die jährliche Dotation dersel-ben, durch ein Gesetz vom 25. März 1817,auf 40 Mill. Fr. bestimmt. Nebst dem wurde