der Versicherung, dafs die Rente vor dem22. Sept. Sept. 1835 nicht abgelöst werdensollte. Die 4J proc. Renten belaufen sichjedoch in Allem nur auf 1029237 Fr. undhaben dieselbe jouissance , wie die 5 proc.
3) Indessen war es jedem Besitzer von5proc. überlassen, sie auch fernerhin zu be-halten, allein er mufs gewärtigen, dafs sieabgelöst werden. Auch gibt es für dieseRenten, wenn sie über Pari stehen, keinenTilgungsfonds, weil dieser Papiere über Parinicht zurückkaufen darf.
§. 8. Seit Januar 1830 sind aber auch neueAnleihen in 4proc. Renten geschaffen worden,die ihren eignen Tilgungsfonds haben, undderen jouissance mit jenen der 5 Proc. über-einstimmen.
§. 9. Für die im Verkehr mit Renten-Inscriptionen vorkommenden Berechnungenist folgendes zu bemerken.
I. Das Kapital zu finden, welches füreine bestimmte Rente nach dem jedesmali-gen Cours zu bezahlen ist.
Regel. Man multiplicirt den Betragder Rente mit dem Cours, und dividirt mitdem Zinsfufs.