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nen theoretischen Werth hat, sich eben sowenig für dieses Werk eignet, als die Be-antwortung der Frage, ob es gerathen sei,bei der Eröffnung einer Anleihe, auch sol-che Ilandlungshäuser zuzulassen, die einemandern Staate angehören.
§. 16. Manche Staatsanleihen werdenauch so gemacht, dafs sie einen niedrigemZinsfufs gewähren, als er eben herrschend,dagegen aber mehr Kapital verschreiben, alswirklich empfangen worden ist.
Ist z. ß. der herrschende Zinsfufs 4 Pro-cent, die Anleihe aber zu 3Procent, so ver-schreibt dagegen der Staat für 100, die erwirklich empfängt, 133|, die denn zu 3 Pro-cent eben so viel Zinsen tragen, als 100 zu4. Weder der Darleiher in seinem Zinsen-bezug, noch der Staat in seiner Kapital-aufnahme, wenn diese als ewige Rente auf-genommen ist, sind durch eine solche Mafs-regel verkürzt worden. Auch stehen diesePapiere auf ihrem Nominalwerth, wenn für100 nur 75 bezahlt werden, zu welchem Coursauch der Tilgungsfonds sie wieder zurückkaufen kann, ohne dabei zu verlieren.
§. 17. Bei diesem Anleihesystem, woder Zinsfufs scheinbar niedriger ist, hat derStaat den Vortheil, nicht so leicht eine Zin-senreduction vornehmen zu müssen, und der