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wendet wird, wie dieses in England undFrankreich öfters schon der Fall war.
2) Für jede neue Anleihe mufs auch einneuer Tilgungsfonds, durch eine eigne Do-tation, gebildet werden, wenn die Theorieder Tilgungsberechnung einen praktischenWerth haben soll.
3) Die Dotation selbst mufs aber auchstets nur aus dem reinen jährlichen Ueber-schufs der für die Anleihe bestimmten Auf-lage bestehen. Ist dies nicht der Fall, istnämlich die Dotation zu hoch angeschlagen,so verliert das Staatseinkommen, was derTilgungsfonds gewinnt , und dies kann dannkeine andre Folge haben, als eine neue An-leihe machen zu müssen. Dies war in Eng-land der Fall, wo die Dotation nur 3 Mil-lionen betrug, aber auf 5 Millionen bestimmtwar, so dal's jährlich 2 Millionen Defektzu decken waren. Erst 1828 wurde die Do-tation des Tilgungsfonds auf ihren wahrenBestand von 3 Millionen reducirt,
§. 13. Unter diesen Bedingungen allein,und wenn sonst die Verwaltung des Tilgungs-fonds so eingerichtet ist, dafs Unterschleifund Veruntreuungen nicht möglich sind, wo-für in Oestreieh und Frankreich durch mu-sterhafte Aufsicht gesorgt ist, kann die ma-