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§. 99. Während der Fahrt im Dunkeln muß der Maschinist die Dampfpfeife oft, undinsbesondere jedesmal bei Biegungen und Wege-Uebergängen der Bahn erschallen lassen.
§. 100. Alle vorst.hende Borschristen (§Z. 89. bis 99.) sind auch dann zur Ausfüh-rung zu bringen, wenn die Dunkelheit durch Mondschein gemindert wird.
§. 101. Sollte bei der Dunkelheit starker Nebel herrschen, oder dichter Schnee fallen,so darf, ungeachtet der Ausführung aller obigen Anordnungen (Z. 91 bis 99) die Schnrl.ligkeit der Fahrt unter keinen Umständen den Trab eines Pferdes übersteigen.
Abschnitt V.
Bestimmungen zum Schutz der Bahn und d,s Verkehrs auf derselben.
§. 102. Das Gehen, Reiten und Fahren so wie das Wuhtreiben auf der Eisenbahn,ihren Dossirungen und in den Gräben ist bei 1 Thlr. Strafe untersagt.
Z. 103. Wer eigenmächtig einen Schlagbaum öffnet, welcher die Eisenbahn abschließtoder auf Straßen und Wegen vor dem Durchgang der Bahnwagen geschlossen ist, zahlteine Strafe von 3 Thlr.
§. 104. Beschädigungen des Seils oder der Seilrollen der geneigten Ebene bei Erk-rath, unterliegen der Bestrafung wie sie durch den §. 1. der Allerhöchsten Verordnung vom30. November 1840 bestimmt ist.
H. 105. Fuhrwerke und Reiter, welche auf Straßen und Wegen vor dem Durchfah-ren der Bahnwagenzüge dann ankommen, wenn die Schlagbäume schon geschlossen sind,müssen, um das Scheuwerden der Pferde zu vermeiden, bei 1 Thlr. Strafe, mindestens50 Schritte vor den Schlagbäumcn anhalten. Diese Entfernungen sind auf öffentlichenWegen durch besondere Markpsähle zu bezeichnen.-
H. 106. Nur diejenigen, welche ein Reisebillet gelöst haben, werden zu den Bahnhö-fen zugclaffen, sobald die Zugänge für diesen Zweck geöffnet werden. Sie haben sich anden Stellen aufzuhalten, welche dazu angewiesen sind.
§. 107. Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder von daher abnehmen,müssen auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den Stellen auffahrcn, welche von den Poli-zei- oder Bahnbeamten ihnen dazu angewiesen werden.
§. 108. Derjenige, welcher vorsätzlich an den Eisenbahnanlagen, an den Transport-mitteln oder sonstigem Zubehör solche Beschädigungen verübt oder auf der Fahrbahn in irgendeiner Weise durch Aufstellen, Hilllegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Ver-rückung der Schienen rc. solche Hinterniffe bereitet, durch welche der Transport auf dieserBahnstrecke in Gefahr gesetzt wird, ferner derjenige, welcher fahrlässiger Weise durch solcheHandlungen die Transporte auf der Eisenbahn in Gefahr sitzt, unterliegt den Bestrafungendes Gesetzes vom 30. November 1840.
H. 109. Das Publikum hat sowohl auf den Bahnhöfen als auf der Bahn und nebenderselben den Anordnungen der unisormirten Beamten der Gesellschaft, welchen die Hand-habung der Polizei zusteht, so wie den zur Erhaltung der Ordnung mitwickenden Königli-chen Polizeibeamten und Gensdarmen unverweigerlich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungenwerden insofern nicht die Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit 1 — 5 Thlr. oderverhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
§. 110. Die Bestimmungen der §. §. 102. bis 109. sollen auf den Bahnhöfen undan den Bahnwärterhäusern angeschlagen werden.
H 111. Zur Ausübung der zur Erhaltung der Ordnung nöthigen Polizei auf denBahnhöfen und auf der Bahn sind zunächst die Aussetzer der Bahnhöfe, das Wagen- und