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Bahn-Polizei-Reglement für die Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn
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tz. 7. Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die Transportmittel fortwährendin solchem Stande za erhalten, daß oie Beförderung mit Sicherheit und aus die,

der Bestimmung des Unternehmens entsprechende, Weise erfolgen könne. Sie kann zur

Erfüllung dieser Verpflichtung im Verwaltungswege angehalten werden, und jedenfalls

muffen die unsicher und untüchtig gewordenen Transportmittel sofort außer Gebrauch

gesetzt werden.

tz. 8. Um den Lauf der Wagenzüge beliebig hemmen zu können, muß jeder Tendermit zwei Bremsen, ferner die Halste der Personen- und Güter-Wagen mit einer Vorrich-tung zum Bremsen versehen sein.

Auch müssen sämmtliche Wagen sowohl unter sich als an dem Tender immer entwedermit einer Kuppelung und 2 Slcherheitsketten oder mit drei Ketten befestigt sein, wovon diezwei äußern zusammen genommen, stets dieselbe Stärke haben müssen, als die mittlere Kette,oder die in der der Mitte befindliche Kuppelung.

§. 9. Auch für die Fahrzeuge muß ein ausreichendes Aufsichts-Personal gehalten wer-den, unter deff n Functionen der Abschnitt lV. das Nähere besagt.

Abschnitt II.

Allgemeine Vorschriften über den Transportbetrieb auf der Bahn.

tz. 10- Lue Absahrtsstunden auf der Eisenbahn sind regelmäßig festzusetzen und pünkt-lich einzuhalten, sofern nicht unvermeidliche Umstande (wie die Nothwendigkeit vor demAbgänge eines Zuges die Ankunft des in entgegengesetzter Richtung herkommenden Zugesbei der, durch den Fahrplan festgesetzten Ausweichestation abzuwarten) ein anderes bedingen.

Der Fahrplan unterliegt der Genehmigung der Königlichen Regierung und darf ohnederen Zustimmung nicht geändert werden; die festgesetzten Fahrstunden, so wie die darin zutreffenden Aenderungen sind durch das Düsseldorfer und Elbecfelder Kreisblatt bekanntzu machen.

H. 11. Die Regulirung des Tarifs für die Beförderung aus der Bahn bleibt in Ge-mäßheit des §. 26. des Gesetzes vom 3. November 1833 vorerst der Gesellschaft überlassen.Diese hat jedoch

n) riicht nur den ursprünglich angenommenen Tarif, sondern auch spatere Aenderungensofort bei deren Eintritt, im Falle der Erhöhung aber sechs Wochen vor derenAnwendung, der Königlichen Regierung anzuzeigen und durch das Düssildorfer-und Elbeifelder-Kceisblatt bekannt zu machen; auch

d) nachdem die Bahn allgemein für den Waarentransport eröffnet sein wird, alle zurFortschaffung aufgegebene Maaren, ohne Unterschied der Interessenten, für die an-gesetzten Preise zu befördern, Mit Ausnahme solcher Waaren, deren Transport aufder Bahn polizeilich für unzulässig erklärt werden möchte und derjenigen Gegen-stände, welche die Gesellschaft wegen ihres großen Gewichts oder des zu großenRaumes, welchen sie einnehmen oder endlich wegen Feuer-Gefährlichkeit rc. inihren Tarifen ausdrücklich ausgeschlossen hat.

§ 12. Die festgesetzten Fahrstunden und der jedesmalige Tarif müssen auf den Sta-tionsplätzen mittelst aufgestellter Tafeln dem Publikum ersichtlich sein.

8. 13. Der Dampfwagen darf den Wagenzug nicht vor sich herschicken, sondern mußdemselben vorausgehen. Eine Ausnahme ist nur dann gestattet, wenn die Nothwendigkeitdes Nachsendens eines Reserve-Dampswagcns eintritt; der Dampfwagen darf sich aber inkeinem Falle während der Fahrt des vorangegangenen Wagenzuges an diesen anschließen,sondern immer erst dann, wenn dieser angchalten hat. Der Res-rve-Dampfwagen muß sichauch bei der nächsten Ausweichung an die Spitze des Zuges setzen und ziehen.

Auch darf der Tender ohne dringende Noch dem Dampfwagen nicht vorangehen.