|£ \
I
(102)
136
137
Es verjähren
Verbrechen, in Fällen, wo keine kürzere
Frist gesetzlich feststelit.
Der vollständige nicht titulirte Besitzer er-wirbt durch Verjährung unter An- und
Abwesenden.
Dns Beeilt, ein Capital zu fordern bei der
Verjährung durch Besitz.
Alle Klagen, die nicht in besondern Rubri-ken genannt sind.
Von dem Schaden selbst an, die Klage ex
lege aquilia.
Beweis der Schuldscheine für den Ausstel-ler .
Retract des Familien-Fideicommissars. . .
Das Zehntrecht unter Laien.
Gestolilnc und geraubte Sachen bei der
Verjährung durch Besitz.
Selten ausgeübte Rechte bei denselben . .Gegen den Fiscus, gegen Kirchen undCorporationen wegen Adel, Dominialgü-dern und herrenlosen Sachen, bei der-selben Verjährung.
Kirchen-Patronatsrecht gegen den Fiscus
oder Kirchen.
Bei Regalien bei der Verjährung durch Be-sitz .
Zehnten von einem Laien an die Kirche .Ansprüche des Fiscus wegen Adel, herrn-losen Sachen bei Dominial-Gütern durch
Kiclitgebrauch.
Befreiung von öffentlichen Abgaben und
Lasten.
Ersatzforderung wegen verlorner Alluvionen,
wenn diese besessen worden sind.
Natnral-Dienste der Unterfhanen.
Verjährung durch Besitz und ]\ichtgebrauchgegen den Fiscus, und bei Ansprüchendes Fiscus wegen Adel, Dominial-Gü-tern und herrnlosen Sachen, seit demJahre — 1740.
20