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Zelt- und Ortsnmstanden angemessenen Mitteln zur Ab-hülfe derselben bekannt zu machen. Diese Confcrenzen sindnicht eine neue, sondern eine der ursprünglichsten und heil-samsten Einrichtungen unserer Kirchenverfassung*), derenUnterlassung ein bedauernswürdiges Zeichen ist, von dereingcriffencn Lauigkeit und Gleichgültigkeit gegen die wohl«thatigsten Kirchengesetze. Schon in der ältesten Zeit wares üblich, daß Bischöfe und Priester sich gemeinschaftlichüber die wichtigsten Angelegenheiten der Kirche bcrathschlag-ten. Daher entstanden die Diöcesan-, Provinzial- allge-meinen Synoden, daher die sogenannten Capitels oder Ru-ral-Conferenzen. Aus dem Reglno**), Hincmarusvon Rheims, und Otto von Vercelli***) erhellet, daßdie Gewohnheit sehr alt sei, vermöge welcher sich der Kle-rus am ersten Tage jedes Monats, oder den sogenanntenKalenden unter dem Vorsitze des Archiprcsbyters Zu ver-sammeln pflegt. Riculph, Bischof von Soissons ****),verordnete 889, daß die Priester, welche an den sogenann-ten Kalenden zusammen kamen, diese Zusammenkünfte nichtmit überflüssigem Essen und Trinken entehren, sondernüber das, was sich in ihren Pfarreien ereignete, bespre-
*) Archiv für die Pastorat-Conferenzen dcS Visthnms Konstanz1. St. 1. Heft. Vliomsssiir. lle,vei. et uyv. (lischt!, eceles. V. II.I. 3. 6.45 ei §6«^. keii'U8 äe l^larco äs et Im-
xeiü OXIII. Io. Ouira55utin5 noiiiia ecclsZEi. Ilisioriuium conci-liorum ei eunonuirr. IIuin6ei§ 1754.
1. 1. eun. 216 cle eeoles. äisci^l. eä. HieZzer. Vrerinue 1765,
1 ,. 111 .
1Il0M35§in. 1. 6. 1*. II. 1. 3. 6. 72.
Ilsrclnin concil. V. VI. col. 420.