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Memoire über die Gefangenschaft der Frau Herzogin von Berry
Entstehung
Seite
46
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Art und Weift ihrer Ergebenheit hat die Umwandlungendas Jahrhunderts in sieh ausgenommen.

Andere Juli-Geister, die mit mehr Entschlossen-heit auftrcten, behaupten, nachdem sic das Ausnahm-gcsetz auf Seite geschoben, daß die demokratische Mo-narchie keine Ausnahme für die königlichen Familiengenehmige, dieweil es keine prioilcgirtcn Familiengebe, und das gemeine Recht ans 'Alle seine Anwendungfindet. Somit sollte Madame nicht vor den PairShof,wie Einige gewollt, sondern vor den Assiscnhvf gestelltwerden.

Der erste Hof würde in dem Prozeß Richter undParthei zugleich scyn. Die Kammer des Luxemburg,wenn gleich gestümmclt und verbildet, hat dennoch ihrenUrsprung in der Legitimität. Somit wären die Mit-glieder dieser Kammer genbthigt, sich selbst zu verwerfen,entweder als Freunde oder als Feinde der Nichte Lud-wigs xvm. und der Tochter Karls X. Konn-ten sic die Wittwe des Herzogs von Berry vor dieGerichtSschrankcu fordern, wo sie Louwel gerichtet?Endlich sind, wie ich bereits bemerkte, die gesetzgebendenKammern in ihrer innersten Natur durchaus inkompetent,sich im vorliegenden Falle wider den ausdrücklichen In-halt des bürgerlichen und politischen Gesetzes zumJustizhvfc aufzuwcrfcn. Die Kammern sind gegen den