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bildete Noth der Armuth gründet. Allerdings soll-te man dem Armen, wenn er N th leidet, helfen;muß man aber deshalb den Landmann, der seinGetreide, wenn es von Ausländern gesucht wird,zu hohen Preis los werden kann, durch cin Aus-fuhrverbot zwingen, nicht nur von dem Armen,sondern von jedem, auch dem Reichsten cinen nie--eigen Preis zu nehmen? Die Pflicht, dem Ar-men beyzustehn, kommt dem Reichen zu; durch die-se Vorkehrung aber wird die ganze Last dem Land-mann aufgebürdet, der, nächst den Armen, auchdie Reichen frcp halten muß. Diejenigen Armen,die von den Gemeinden ernährt werden, könnennicht federn, daß der Landmann sich aufopfere, undda sic auf alle Fälle Brod bekommen, so kann csihnen gleich viel seyn, ob es wohlfeil oder theuerist. Aber auch die Klaße arbeitender Armen, diejetzt vier oder fünf Tage in der Woche arbeiten,haben noch kein Recht sich zu beschweren, und vomStaat Unterstützung zu fordern, wenn gleich dasBrod so thener werden sollte, daß sie nun, wie diezehn Gebote befehlen, sechs Tage lang arbeitenmüßten. Im Verhältnis; bleiben also in jeder Ge-gend gewiß nur einige wenige Familien übrig, dieAa 5 bei)