kleine Schriften. 211
bringen, unverhohlen äußern, und ohne Schaam-röthc selbst einen der Gesetzgeber mit der gehorsa-men Bitte angehn, an ihrem Verbrechen Thcil zunehmen, und zur Ausführung deßclben bchülflichzu seyn.
Es gibt Leute, die auf diese Weise das Jahrüber dem öffentlichen Schatz ein Beträchtliches ent-ziehen, und in ihren Privatbeutel stecken. Wareder, der durch ein Zimmer, worinn jener Schatzverwahrt wird, ginge, und die Gelegenheit be-nutzte, heimlich eine Guinee zu entwenden, nichtein eigentlicher, wahrer Dieb? Welcher Unterschiedist nun aber in der Natur und der Niederträchtig-keit dieses Verbrechens und jenes, sich der Ent-richtung einer Guinee an den öffentlichen Schaß,die man zu bezahlen schuldig ist, zu entziehen, undsie zit seinem Privatvorthcil zu verwenden, da mandoch weiß, baß diese Guinee so gut als jene, schonbezahlte, dem gemeinen Wesen gehört?
Mehrern Gesetzen zu Folge wird der Ankaufgcstohlner Güter so streng bestraft, als der Dieb-stahl selbst: dem Grundsatz gemäß, wenn keine
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