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2 (1794)
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! 74 V. F r a n k ij ns

ihrer Ausdehnung haben. Wirklich scheint sie eim'.ge Aehnlicbkeit mit jener Preß fee pH eit zuhaben, die das gemeine englische Recht den Mißc-rhateril vor der Ueberführung verstattet, daß sienchmlich wählen können, ob sie gehängt oder zuTode gepreßt ftpn wollen. Versieht man nn-icr Preßfrcyheir nichts, als die Freyheit, die Gu-te öffentlicher Maasrcgcln und politischer Meinun-gen zu prüfen; o dann laßt uns ihrer so viel ha-ben, als ihr wollt; allein, wenn sie so viel bedeu-ten soll, als Freiheit, daß einer den andern lä-stern, verleumden und schmähen dürfe, so gesteheich für meinen Theil, daß ich sehr bereit Lin, mci-neu Antheil an dieser Freiheit aufzugcbcn, sobaldcs unfern Gesetzgebern gefallen wird, das Gesetzabznändern, und ich will herzlich gern meine Frei-heit, andere zn mishandcln, gegen das Privilegiumvertauschen, selbst nicht gemishandclt zu werden.

Von wem dieses Gericht eingesetztund bevollmächLigt wor d e n. Dieß ist nichtdurch irgend einen Ausschuß der höchsten ausüben-den Gewalt geschehen, der zuvor die Geschicklichkeit,Rechtschaffenheit, Kenntniße rc. re. der Personen

prüfte.