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B. Franklins
gängige Untersuchung und Verhör, nach seinemGutdünken, richten, verurtheilcn und ehrlosmachen.
Zu weßcn Vortheil und Nutzen die-ses Gericht eingesetzt worden. Zum Vor-theil Eines Bürgers unter fünf Hunderten, derdurch Erziehung oder Uebung so nothdürstig ortho-graphisch und grammatisch schreiben lernen, daßsein Geschreibe sich an das Tageslicht wagen darf,oder der auch nur eine Prcße und einige Letternbesitzt. Dieser fünfhundertste Theil der Bürger hardas Privilegium die andern vier hundert und nennund neunzig Theile, nach seinem Gefallen zu ver-klagen und zu lästern: auch kann er andern seinePreße und seine Feder zu diesem Zweck vermicthen.
Verfahren dieses Gerichts. Keinevon den Regeln der gewöhnlichen Gerichtshöfefindet bcy ihm statt. Dem Verklagten wird keinegroße Jury verstärket, die Zulaßigkeit der Klage zubcurthcilen, ehe sic öffentlich eingestellt wird; ebenso wenig erfahrt er den Nahmen des Anklägers,oder darf hoffen, daß die Zeugen gegen ihn con-
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