Wir versehe» Uns zu der Geschäftstätigkeit Uns» Irer baierischen Landesdirektion, daß sie durch eine voll-ständige Erfüllung dieser organischen Gesetze, und derfür die Modalität ihrer Anwendung gegebenen Vorschrif-ten, wodurch zugleich jene früheren Berichte vom 25. ^
Jänner 1820 und Lzsien November iZor für dermalenerlediget sind, für die Aufnahme des provinziellen Forst,Wesens als eines wichtigen Tbeiles der Staats'okono- ,wie mit einer fernerhin glücklichen Anstrengung thäcigbemüht seyn werde.
München den 7ten Oktober igoz.
Max. Jos. Churfürst.
Freyherr von MontgelaS.
Auf
Churfürstl. höchsten Befehl. Ivon Tribolet.
o.
Höchst - landesherrliche Verordnung.
(Die Forstvrganisativn in Barern betreffend.)
AAaS Seine Churfürstliche Durchlaucht zu Pfalzbaiemunterm izten dieses Monats und Jahr über die künf-tige Forstorganisation des Herzogthums Paiern verord-,net haben, ist aus nachfolgendem höchsten Rescript zu