Wenn der Staat selbst Privatwirthschaste» und Gewerbe treibt, s,legt er dadurch an Lag, daß er seine eigene W irthschafl nicht»erstehe; er balgt sich auf eine so unedle als ungerechte Weise, meißniials Richter und Partey zugleich, mit seinen Unterthanen herum, end«acht sich in jeder Hinsicht lächerlich.-
Druckschrift
2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
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