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Ligen und so erhabenen Stifters und Gründers zu zeigen, mitSorgfalt die ihnen gegebene und vorgeschriebene Regel zu beob-achten, und sich nach allen ihren Kräften anzustrengen, die nütz-lichen Anweisungen und Rathschläge, welche er seinen Kinderngegeben hat, in's Leben überzutragen.
Endlich empfehlen Wir in dem Herrn, Unfern geliebtenSöhnen, den edeln und erhabenen Fürsten und zeitlichen Herrn,sowie Unfern ehrwürdigen Brüdern, den Erzbischöfen und Bi-schöfen, und jeder in Würden stehenden Person, die GesellschaftJesu und jedes ihrer Mitglieder, und Wir ermahnen und bittensie, es nicht zu gestatten und nicht zu dulden, daß Jemand siebeunruhige, im Gegentheil ersuchen Wir sie, solche, nach Um-ständen, mit Güte und Liebe auszunehmen.
Wir wollen, daß gegenwärtige Briefe und ihr Inhalt fürimmer fest, unverrückt und wirksam bleiben, daß sie unbeschränktKraft behalten und unverletzlich in jeder Zeit und von Allen,denen es zukommt, gehalten seien, daß von jedem Richter, wesAmtes er sei, danach geurtheilt und entschieden werde, und Wirerklären als null und nichtig jede Handlung, welche diesem wi-derstrebt, sie möge ausgchen, von welcher Gewalt es sei, wissent-lich oder unwissentlich.
Unangesehen aller Verordnungen und apostolischen Ordon-nanzen, namentlich der oben erwähnten, in Form eines BreveSerlassenen Briefe Unseres Vorgängers, Clemens XIV., seligenGedächtnisses, welche mit den Worten Dominus et keckemptornoster anfangcn, und unter dem Fischerringe den 21. Juli desJahres des Herrn 1773 ausgefertigt worden sind, welche Wir,wie alle andere entgcgenstehende, ausdrücklich und besondersmittelst des Gegenwärtigen kraftlos, außer Anwendung und Wir-kung erklären.
Wir wollen auch, daß sowohl vor Gericht, als anderwärts,verglichenen oder gedruckten Copien, unterfertigt von einem öf-fentlichen Notar und versehen mit dem Siegel einer in kirch-lichem Amte stehenden Person, derselbe Glaube beigemessen wer-den soll, als wenn die gegenwärtige Schrift und Verordnungselbst vorgelegt oder vorgezeigt worden wäre.