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12) Derselbe sagt, man dürfe auS Furcht vor der Folteroder dem Tode Andere fälschlich beschuldigen und dem Tode aus-setzen, ohne Verpflichtung zum Ersätze, ja ohne Sünde.Ferner, man dürfe schweigen, wenn man sehe, daß eigene Schuldeinem Unschuldigen beigemessen werde. Nach Sa, Moli-na u. A. °^)
137) L-cob. etc. n. 172. p. 360. 2 Z 8 ) ibill. I. c.