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Polarisation des Lichts.
voii 56° 45' zuriickgeworfen völlig polarisirt worden wäre.Ebenso fand Bhewster, wenn alle Zuriickwerfnngen in dersel-ben Ebene gescliaheif, daTs die dreimalige Znriickwerfung unter65° 33' oder unter 46° 30', die viermalige Zuriickwerfung unter67° 33' oder unter 43° 51' die völlige Polarisation bewirkte.Es gab in allen Fällen einen Winkel gröfser als der Polarisations-Winkel und einen Winkel kleiner als der Polarisationswinkel, beiwelchem nach einer gewissen Anzahl von Zuriickwerfungen dievöllige Polarisirung eintrat h Ich werde auf diesen Gegenstandnoch wieder zurückkommen müssen 1 2 .
II. Polarisirung durch gewöhnlicheBrechung,
20. Wenn ein gewöhnlicher Lichtstrahl durch eine Glasplattegeht, so bleibt er nur in dem Falle, dafs er die Platte senkrechttrifft, ganz ungeändert; fällt er unter einem schiefen Winkelauf, so ist ein Theil des durchgegangenen Strahls polarisirt.Um diese Polarisirung vollständiger wahrzunehmen, ist es bes-ser, mehrere Glasplatten parallel nahe hinter einander aufzustel-len, indem der durchgegangene Strahl sich immer mehr vonunpolarisirtem Lichte befreit zeigt, je mehr Platten er durch-dringen mufste. Malus, Biot, Seebeck. und Bbewster ha-ben diese Polarisirung, jeder unabhängig von dem andern , ent-deckt 3 . Je stärker der einfallende Strahl gegen das Einfallslolhgeneigt ist, desto weniger Glastafeln sind nöthig, um denStrahl völlig zu polarisiren, indefs hängt die Vollkommenheitder Polarisirung auch von der Stärke des Lichts und derBeschaf-fenheit des das Licht durchlassenden Körpers ab, so dafs Biotzehn Glastafeln als zureichend angiebt, um das Licht der un-tergehenden Sonne yöllig zu polarisiren, welches durch zweiGoldblättchen ebenfalls bewirkt werde. Bei stärkerem Lichtesind mehr Tafeln erforderlich. Brewstek’s Versuche zeigten,dafs acht Glastafeln für einen unter 78° 52' einfallenden Licht-strahl die vollkommene Polarisation bewirkten, dafs dagegen
1 Phil. Tr. 1815. 145.
2 S. nr. 35.
3 Biot Traite T. IV. p.295. Schweigg. Journ. YJI. 273. Phil, Tr,1814. 219. G. XXXVIII. 241._