Druckschrift 
1 (1837)
Entstehung
Seite
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alles bewegliche Eigenthum des Klosters, vcrthcilt der Abt abwech-selnd an die Brüder, welche über Empfang und Abgabe regelmäßigeRechnung führen müssen. Nachlässigkeit'und Unsaubcrkeit werdenmit Verweis und im Wiederholungsfall mit rcgulirter Disciplinbestraft.

Cap. 33. Privateigenthum soll und kann kein Religiöse be-sitzen. Der Abt soll strengste Aufsicht führen, damit solche Nichts-würdigkeit nicht einreiße.

Cap. 34. Zwar sollen alle Brüder in Allem gleichgchaltenwerd en . Da jedoch nicht alle Körper gleiche Bedürfnisse haben, sosoll auf die verschiedenen körperlichen Bedürfnisse an Nahrung ?c.brüderlich Rücksicht genommen werden, damit nicht Trauer undMurren entstehe.

Cap. 36. Die Küchendienste werden in wöchentlichem Turnusvon allen Brüdern ohne Ausnahme besorgt. Der Bruder Vorraths-meister unterweist und contrvllirt darin die Brüder.

Cap. 36 u. 37. Pflege der «schwachen und Kranken ist be-sondere Pflicht. Diese sollen nach Bedürfnis;, dagegen alle Jungenund Gesunden nur selten sich baden. Kranken und Altersschwachenist Fleisch zu essen erlaubt. Aber Jene sollen nach der Genesungdessen wieder allmälig entwöhnt werden. Ueberhaupt sollen Greiseund Kinder mit der ganzen Nacksicht der ihnen schuldigen Pietät be-handelt und nicht an die volle Strenge der Regel gebunden werden.

Cap. 33. Für jede Woche tritt Sonntags ein anderer Reli-giöse den Dienst des Vorlesers während des Essens an. Vor demLesen darf Er, um nicht allzulang nüchtern bleiben zu müssen, etwasWein mit Wasser zu sich nehmen. Er speist nach der Tafel mitden Küchcnwüchnern und Dienern. Layenbrüder sollen in der Regelweder vorlesen noch vorsingen, damit durch ihre Unkunde die Auf-merksamkeit und Andacht nicht gestört werden.

Cap. 39, 40, 4k. Die tagliche Kost bestehe aus 2 PortionenFrüchte odcp Gemüse, k Pfund Brod und ohngefähr ^ Kanne Wein.Den mit harter Arbeit beschäftigten kann der Abt nach Befund zu-legen. Fleisch von vierfüßigcn Thicrcn ist durchaus verboten. WoWein nicht wohl zu haben ist, soll man mit anderm Getränk sichbegnügen. — Die Stunden der Mahlzeiten sind nach den verschie-denen Jahreszeiten verschieden bestimmt.

Cap. 42. Nach der Complet beginnt das allgemeine Still-schweigen und jedes Vergehen dagegen wird streng geahndet. Aus-nahmen davon machen: bestimmtes Gebot des Abt und die unerläß-liche Gastfreiheit gegen Fremde.

Cap. 43, 44, 46, 46, 47. Für alles zu spät kommen beimGottesdienst und beim Essen, werden gelinde Strafen bestimmt.Niemand soll vor oder nach der allgemeinen Speisczcit etwas essen,trinken oder annehmen. — Vorschriften über das Formelle bei derWiederaufnahme eines Excommunicirten. — Strafbestimmungen für