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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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735
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von dem freyen Hertzogthum Lotharingen.

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eines drittheils weniger/ denn einChur-fürst angelegt lst/ausund angenommen/und zu embringung solchen anschlags/ zuUnterhaltung des gemeinen Reichs - land-friedcns/sicherhelt und geleite/ der Ray-j'erl. und Bönig!. Majest. und dem Reicheund dessen juni-äiAivn verwandt behaltenworden/ dergestalt/daß der Hertzog von Lo-tharingen heutiges tages bey dergleichen fallennur allein 40 rcmer/und 184 fußganger zu stel-len schuldig ist. Sonst aber hat thn der Bay-ser von des bell. Reichs gerlchtbarkeitganyltch loßgczehlet und befreyet/ auchdarinn verfüget / daß das HeryogthumLotl>aringen mit seinem anhange eingany frey uneingezogen Fürstcnthuinseyn und ewiglich bleiben solle. Jedocheinige andere nicht zu dem Hertzogthum Lotha-ringen gehörige örter betreffende / wurde dazu-mahl folgende claulul mler«ret: N )as abeudes bemeldten unfers schwagers / Heryo-gen zu Lotharingen / und er blßher vonRointschen i^aysern und Bomgen / undden» heil. Rom. Reich zu lehn gehabt/em-pfangen und getragen/das sollen auch er/Herrzog Anthon/ und feine erben hmfuroalso zu lehn haben/und/wie stchs gebühret/empfangen und tragen. Sonsten istauch dem kammer - gerichte und ^ll^üoribuZsammt dem gerichte zu Rorhweil verboten/denHertzog obgedachter tranzaKion zu wider auseinigerley weife zu beschweren. Wie denn dieHertzoge sich aller aöium« pollellöriorum einesfreyen pnncffzts seither jederzeit gebrauchet /und ihre Gesandten von Frankreich selbst an-genommen worden; inmaffen der Lotharingi-sche ?rXti(lend Lanon lN stlNer rcinonlkration,

die er zu Niemägen eingereichet/ mit mehrernangeführet/und daß sein Herr Principal vonBäuerlicher Majestät/ den Bönigen inSpanien / Engelland und andern Souve-ränen mehr/ dergleichen tractement einesftuoerainen Printzen erhalten/ bewähret. Obwohl unter der Hand von Franckreich ein undanders Hierwider eingestreuet werden wollen.Man hat auch den unterschied aufs tapet ge-bracht; daß zwar der Hertzog zu Lotharingenguoacl privata von dem Reiche und deff'n Hoheitexemt, und von seinen Hof -geeichten an dieReichs-gecichte nicht zu 3ppell>ren/ er selbst auchin privzt-schuldffachen und forderungen vor die-se nicht zu ziehen sey. Wegen der publicorumaber/ als der Römer-züge / und Reichs - col-lcc ^en/ ingleichen wegen des gemeinen land-friedens und der pfandungs -conttitutlon,so wohl was die angemaffete avocarioadevVasallen zu behauptung seiner hohengerlchtbarkeit betrifft/dem Reiche annochunterworffen; und dahero/wenn sichs zutrü-ge/ daß er den land-frieden brechen thäte / erallerdings mit der straffe der land-frieden-stö-rer zu belegen/und selbe der Creyß-Verfassunggemäß zu execju.ren sey/auch über dieses in desReichs lehns-pfiichten stehe.

Daß aber im bemeldten vertrage das Her-tzogthum Lotharingen/sammt ei-r.'-ont, ponrä Zviuusson. und andern lehn - und affter - lehn-stücken / ein srey und uneingezogen Fürsten-lhum genennet werde / relkrinZire sich auf den

heimfall / daß nemlich solche Reichs - lehn jurecaciuci ans Reich nicht fallen/ und demselben in-coi-poriret werden könten/ sondern durch erb-gangs-recht auch an das weibliche geschlechtkommen und fallen solten und müsten.

Wobey gleichwohl Franckreich abcrmahlviel einzuwenden hat/ und das HeryogthumLotharingen gerne unter das Salischegesey gezogen wüste/ welches denn Konigkenatus schon einzuführen bedacht gewesen/undhat sich aus diesen grund der vorgedachte Her-tzog selbst stützen wollen / wie aus obangeregtennoch erinnerlich ist.

Die oblerv3ntz des Hauses bezeuget aller-Recht derdings/daß Zwar das recht der ersten geburt m Atharin-statt habe/und nach abgange des erstge -gen.bohrnen prinyens und dessen pottcrität derzweyte söhn/ und so weiter suceediren/ wie esdes juri5 primoZen'turX recht und gewohnheitmit sich bringet. Dennoch aber nach desmännlichen stammcs gantzlichem abgange/dasweibliche geschlecht /oder die Herren / so dar-aus entsprosien/die lande ererben sollen.

Dte ticulatur des Heryogs tst folgende: TttulaturVonGOTTes gnaden LE^POLDM. ^JOSEPH/ Heryogzu Lotharingen/XizrLki5,Heryog zu Calabria/ Narr undGeldern/Marekgraf zu pon^ a iVlougon und

(Vraszu?ic»VLNLS,VlZUilemont, Lla-

mont,Fu tphen/Gaarwerden und Salm.

Von denen Hertzogthümern Lotharingenund Barr ist bischer gnügliche Meldung gesche-hen. Das?rs-6iLZt ivjZrclilz rühret aus eineralten formul her/da die Herolden bey denen tur-nier-spielen den Hertzog zu Lotharingen ange-

ruffen l ?rin^ ?rin^, l' enleiAne 3U rlcbsri,lViarcbiz emre les trois Ä>eil et

der Grany-Fürst zwischen den Teutschen/'Btaliantschen und FranyöischenRönigret-chen gewesen.

Das Heryogthum Calabria gehöretnen/vermöge der luLceiüon in das Königreich law" mn>'Neapolis/zu. Und haben sich mehrberuhrte/ ?erHertzogs l von /^jou und der Isabel-' ^len von Lotharmgen söhn und enckel / Her-rzog'Johannes und Hcryog Ntcolaus/Herczogszu Catabricn geschrieben/ und sol-che titulatur aufdie Posterität gebracht.

Das Marckgrafrhum l'ont ä Vloxsson hatAayser Carl !V seinem blucs- verwandtenGrasRobercen zu Narr A. 1554 coMmi-ret. A. 147z kam dasselbe durch sihenckungKenati Hertzogs von auf seinen natürli-chen söhn Johannsen/ welcher mittelst seinertochter an ihren Gemahl k^nL-lcum 6s?orbler>,

Herrn zu Poliers,die prXtenlion aussolchcs länd-lein kommen lassen.

Die Marckgrafschafft^vmen^ ist vormalsein stück des Bistthums Metz gewesen / undnachgchends unter gewissen bedingungcn andie Grafen zu Vaudemont kommen. Zu die-sem Nomenyschen Fürstenthum rechnet manVaudrevange/Airck/ Slstorf/ die Abceyel,Toleyund Metloch/ Nojonvtlle/Frisdorss/

Frauen und Lauter»,; welche so wohl als das Ist ei-» an-Marckgrafthum Pont a t^ouilon, und die dazugehörige ansehnliche particulier-lehn undter-lehn-stücke/des heil.Röm. Reichs man?,-lehn sind. Nicht weniger gehören dem Her-tzoge