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von dem Frey-Staate im obern Teutfchlande.
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Dieses verursachte/ daß^die fünff Cathoti-sche örter/ Lucern/Uw/ Schwatz/ Unterwal-den und Zug/ mit dem Hause Oesterreich dasso genannte Ferdmaudssche Bundniß auff-richteten. Jedoch als sich die ReformirtenHLsrwider waffneten/und numehro schon allesin dem lager zu Cappel zum angriff fertigstunde/ gediehe es zum gütlichen vergleich/welcher der laudssricdegenennet wurde/ wor-raufdie fünfforte den mit König Fcrdinan-no auffgerichteten bündniß-bricf m der Zür-cher lager lieferten/ altwo er also fort in kleinestücke zerrissen wurde.
Auff diesen frieden gieng die Reformation/absonderlich in der Grafschafft Baden/und zuSchaphausen immer eiteriger fort; wie dennauch A-tsZO zu Welsch-Neu bürg / Neustadtam Bielerssee und Kayserstuhl die messe ab-gethan wurde. Endlich ka;n es zum fricde-bruch/ und A. iszi bey Cappel zum blutigen tref-fen/ darinnen die Zürcher ziemlich einbüßten/und blieb Ulricus ^viiiAliu; sechsten auff demplatz/auffwelche Niederlage noch eine andere andem Zuger-berge folgete; dahero bequemtensich die Reformirten iszizum abermabligenfrieden/ welcher der andere lands-sriede ge-nennet wurde/ und verursachte/ daß Rappers-wei! nebst andern örtern wiederum zur Rö-mifth-Calhotischen religio« übertraten.
Seit derselben zeit ist die religio« imSchweitzer - lande getheilet worden/ indemFurch/ Bern/Basel/ und Schafhmiftn derAesonmrtcn/ /chuccrn/ Vlrp/Schwitz/Un-xerwalden/ Aug/ Frcpburg/ und Solo-thurn/ der Römisch-Catholischen/ Ma-ris und Appenzell aber beyden religionen zu-Zethansind. Unter den zugewandten örternist die stadt S. Gallen/ Mülhausen / Die!/^zeucuburg und Genfs rLtormiret. DieGraubündtner sind gleichfalls sekormlret/ dochhaben in etlichen gemeinden / unter andernauch zu Churwalden/ beyde religionen ihreglaubens-übung. Inn Veltlin hat voritzo dieRömisch - Catholische religio» die oberhand.Wallis aber ist derselben durchgehends zuge-^thannnw in den gemcincnVogteyen Türgow/Baden und Rheintha! haben beyde religio-nen ihr öffentliches ex?l<inum; dahingegen indenen CXcyländischenVogteyen ienseit.des ge-birges keine andere/ als die Römisch-Catho-lifche religion/geduldct wird/ so gar/ daß auchdenen umwechselnden Protestantischen Ober-Anuleuten an diesen orten das privat-exer-eitium ihrer religion zu treiben / und vor sichund ihre bedienten heimlich einen Geistlichen zuhalten/ nicht frey stehet.
Ausser diesen zweyen religionen werden kei-ne andere in der Schweich geduldet/ nachdemdie Wiedertäuffer/ welche A. ts^s in dem Aue-cher-Berner-Naselee- und Schaphausen,gebieten / wie auch zu St. Gallen grosse Ver-wirrung angerichtet/ samt und fonders ver-trieben worden. Sonsten aber werdennoch in der Grafschafft Baden die Juden gelit-
^ ten.
UAtM Anreichende die souverainitat des Zrep-
El«^rs. S taa ts der Eidgenossen/ so sind sie zwar indem exercit c> aller einer Republique zustehen«denRegalien schon von der zeit an begriffen ge-
wesen/ da Kayser/ Könige/ Fürsten und Staa-ten mit ihnen Alliantzen auffgerichtet. Wel-ches man aber/ in regard der schuldigkeit undNepenäentz gegen das heilige Römische ReichTeutscher Nation / vor etwas mehrers nichthalten kan/ als vor das exercmum der landes-hohete/ sintemahl nicht nur das kammer-ge-richte zu Speyer des Reichs lwheit und ge-richtbarkeit gegen die Schweitz unverrückt bey-behalten/ sondern es haben auch die Eidgenos-sen selbsten in verschiedenen an den Pabst/
Kayser und andere Potentaten abgelassenenschreiben die nnterthänigkeit gegen das Reicherkannt und gestanden. Von dieser Hoheitaber des heil. Römischen Reichs sind sie gleich-wohl Lst 1648 vermittelst des zu Osnabrückund Münster mMumemirten deutschen Wie-dens exsmiret/ und soviel daspotleilorium vs!
betrifft/ von des Reichs gerichten und tri-bunalten exirrüm/und in die poilöll vel izuÄll ei-nes souverainen Staats geseyet worden.
Diese excmuon der Cantons hindert dennochnicht/daß nicht die örter/ Urv/ Schwiy/Un-terwalden und Aug des Bischoffs zu Coss-NitZ vioeces in Lccleliatticiz UNterwvrffeN blie-ben.
Die Titulatur anlangende/ so ist selbige Titulaturvon den Kayserl. und andern Gesandten an^Ke-die Eydgenossenschafft folgende: Hochgeacht-Mohl-Edelgebohrne/ geffrenge/fronun/veff/ vorsichtig und weift/ großmogendhochgeehrte Herren. Von den Frantzöi-schen Gejandten werden sie genennet: ^agniti-
^ues Le^ZneurZ A oder NUth tres nnblsL Lc trcs il-
lulkl-es Lei^neurs. Wenn sie einander selbstenzur Tag-leistung einladen/ so gesthiehet es an die.alten Canrons folgender mästen: Fromm/fürsichttg/ehrsam/ weift/ besonders gutefreunde / und vertraute liebe alte Eidge-nossen. An die fünff jüngern und an die zu-gewandten orte aber wird es also geändert:Getreue/ liebe Eidgenossen / und dieO pu.tirten zu der Tag-leistung heißen : Ehrenge?sandte.
Wir wollen mm auch von iedem orte insom Des onsderheit kurtze Meldung thun / und zwar so ist von Jürch lande/dem obersten orte Förch oder iSmum am Zür-Afe/m^checher-ste zu wissen/ daß er an reichthum / menge ?e.der einwohner/und lioril^nten zustand der com-mercien vielen andern vorgehet. Er ist ziemli-cher masstn befestiget / und zeiget viel schöne ge-bäude/ wie auch ein berühmtes Lymnulium undherrliche bibliotheck/nebst unterschiedenen unti.quiräten. Dahero man sich nicht zu verwun-dern/ daß wie derselbe bey allgemeinen Tag-leistungen das ausschreib -amt und clire^oriumführet/und zwar nicht an auwrität und machtüber die andere / sondern an der ordnung imsitzen/ gehen und ffehen/ reden/ schreiben/vot.ren/und dergleichen vor allen Cantons denVorzug hat: also auch die fremde Gesandtenannimmt/ und ihnen audientz gibt/es wäre denneben zur selbigen zeit eine Versammlung dcrEyd-genossen/da die audientzien in pleno conlellü dervermieten geschehen.
Das wapen desselben ist ein schräg-rechtsin zwey gleiche theile getheilter schild / dessenvordere oder untere ftldung silber/ die obere oderHintere aber blau ist. Erpfiegte dieser schilder
zweem