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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
296
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zy6 Des Eurepäischcn Herolds zwe ytt Haupt-H andlung

Cföennnundie in der König!. ptopOluioo ent- Stockholm vor das eigentlich so genannte

haltene angelegenheiten expeckret waren/ so Schweden / 2) zuIenköping vor Gothland/

brachte jedes Corpus der Reichs-Stande seine 3) zu Linkoying vor Smaland und die be-

KravÄmiua vor/ welche von seiten des Königs be- nachbarten lander/und 4) zu Abo vorFinnland,

antwortet wurden ; woraufjedem Mitglied de- Der Reichs-Drotset/welcher vor diesem macht

rer drey untersten Corporum eine copie so wol hatte/ den König bey gegebener gelegenheit zn

von der xenerslresolutioa der Stände/als auch erinnern/ daß er nicht wider die Reichs - gesehe

von der Königl.antwort auf die gravsMwa je- handeln solte/prsMjret anitzo zu Stockholm in

desCorporis ertheilet wurde. Und handelte derKönigl.Cantzelley/und erkennet nebst dem

mansolangem.it dem Könige/biß Verschluß zur Vice-Präsidenten und ^ssoribus über die p»

richtigkeit gebracht. moäum appellatiovis dahin gedlchene fachen.

Dle fünff Das ganye Königreich Schweden und Die erste jnstany kieset man bey dem Leens.

Haupt-Mi- darzu gehörige landschafften werden in fünff mann oder Vogtey - Richter / welcher zwölff

As" RÄ?haupt-oder General-Gouvernements / nemlich Schöppen neben sich hat ; die zwepte bey

Finnland / Ingermannland / gestand/ dem Landrichter und stinen beysitzern; die drit-

Pommern und Schonen abgetheilet. Ihre te bey den hof-gerichten. In den städten

gewalt und Verrichtung bestehet in der aufficht aber hat der Stadtrichter die erste instantz/die

über die religion/ die militz/ sicherheit der lande/ zweyte gewinnet man bey dem Bürgermeister

über vestungen/commercien und das müntz-und und Rathe/ die dritte aber ebenmäßig bey dem

policey-wesin/und lasten sie die in dem justitz- hofgerichte.

rathe und hof-gerichten ausgesprochene urtheile Endlich ist auch emkeMous -Rath /dahin die

exelzuiren. Ferner so sind die provintzien in urtheile in allen bürgerlichen fachen/welche Zso

drey und dreyßig General - Lieutenant- reichsthaler austragen/ zur endlichen enlschei-

schafften oder Unter-Gouvernements ein- dung gelangen können. Die see-sachen wer-

»smschqff- getheilet/welche in folgender ordnung auf dem den nach den alten see-gesehen und gewohnhei-

Königl. faalzu Stockholm angeschlagen sind, ten von N)tßbv in Gothland entschieden/ wel-

Der General-Lieutenant - Gouverneur über ches Wißbyische meer-recht vormahls auf dem

Uplaud rekäiret zu Upffü / der über Sü- Balthischen meer von solcher autorität gewesen/

dermannland zu ^lorkoping/ der übcr we- als an andern orten die gesetze von der Insul

stermannland zu Arbora /der über plerizien und oleroy, Dieses geschiehet alles

zu Orcbro /der über Ostergothland zu Ny- vor den ordentlichen gerichten des Königreichs/

köping / die beyde überwestcrgothland zu und hat die Admiralität keine absonderliche ge-

Scara und Gothenburg / drey über Sma- richtbarkeit/als nur fachen/ die flotte clireäe be-

!and /zu Lalmar /zu Ienköping und zu Rro- treffende/oder was auf den schiffen zu bestraf-

nenburg. Der über Ingermannland / sen ist.

über Iemptland/ überwermeland / über Sonsten findet man auch zu Stockholm em^lord-Votnia/über Dst-Botnia/über Me- berg-ColleAiuw, darinnen der Kammer-Prä-delpadien/ überF.apland/ über Cajanien/ sident insgemein das ckreäorium führet/ undüber Tavastien/ über Finnland zween / über welchem einVLce-Prasident nebst andern^!-Carelen / über Savolarien/ über Notte- töribuH zugeordnet ist. Es sind aber die berg-burg/ü ber Esthcn / über Tiefland zween / als ordnungen und gesttze viel accurater und deutli-der eine zu Riga/der andere zu Dörpe ; über cher/als andere gesetze des Königreichs; dahersZTleuenschany/über Schonen/ über Vleckin- auch bey diesem CoUeZio die justitz sehr sorgfältiggen/über Mailand z über Vremen und Ver- aöwmlllrlret wird,den/ und über die Vor - pommerische lande. Alldieweil man auch der Cron Schweden mWiewohl die anzahl solcher Gubernementer dem Oßnabrügischen sriedens-schlußÄrt. x Mnach des Königes belieben bald eingezogen / wegen derer in demselben zur sarizHüioogegebe-bald vermehret / und die Provintzien bald zer- nen Hertzogthume und lande/ das Privilegium' theilet/ bald wieder zusammen geschlagen wer- 6enon sppellanclo an das Kayserliche Kammer-den. ^ gericht oder den Reichs-Hofrath zugestanden/?u',ttr- diesen Stadthaltern sind auch in und zugleich vergönnet/daß sie ein hohes^ibuoslobriskeittn jeder Provinz gewisse F.andrichter/L.agh- und ^ppe^tioa.gerichtt an einem inTeutsch-manus genannt / welche den land-leuten in der landwohlgelegenen orte bestellen möchte/ so istzweytcn instantz das recht sprechen / und der Ge- solches den 17 Maji A. 1653 zu Wißmar m^u-biees-Richter/ Schulyen oder Gerichts- ciret/und mit8 Personen/nemlicheinemPräsi-Schöppen (Haeedshöfring genannt) be- denten/Vice-Präsidenten und 6 Assessoren be-scheide ex^mmiren / auch von ihrem ausspruche sitzet worden/woselbst alle streitsachen / die zwi-den beschwerten partheyen ^pottolos reveren- schen denen einwohnem besagter Provintzien/tioles an die'rr,bun2!ia oder Königl. hos-gerichte und die dahin handle» / vorgehen / entweder inmittheilen. Denn mit Handhabung der justitz der ersten instantz anhängig gemacht/oder s?pel-ist es also bewandt/ daß/wie das Königreich in Wivns-weise dahin gebracht werden können/gewisse Provintzien/Hertzogthümer und Graf- dergestalt/daß sie allda ihre endliche 6eci6on be-sitz afften/jedeProvintz in ihr gebiete/Vogteyen kommen/und man weiter an denKönignichtund Pfarren abgetheilet wird; also hat jede pelliren darff. Wenn aber der König selbstProvintz ihren Stadthalter / Landshöftmg wegen angeregter lande mit jemanden in einenoder Land-Herrn / und jedeVogtey ihren rechts-streit verfället/ mag er vor der Kaysirl.Ober-Herrn oder Leensmann/und jede Pfarr Kammer oder dem Reichs-Hos-Rath gar wohlihren Aembdemann. Dergleichen Königl. belanget werden.

National - oder Hof - gerichtt sind vier; 1) zu Nirgends sind wohl die proceß-kosten gerin-ger