von dem KönigreicheJrrland,
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vromors,(clusn und Bonner; der AU DublindieBischöffe zu Kilciars, Bernes, tteiZKIm, KU!-kevn^ oder Otier/; der ZU Cashell die Bi-fchöffe zu Lmeley Rümmer,k, ^atcrkcirc!, l-ismo-re» Llons^, Oorck.Ko!», Kiüalo, Hräart ^ und Kil-fenor; der zu Tuam über die Bischösse zu^o?»Lnagkäovvne, LIpberr, (Nonferc , Küma-
coußK,Ki!lale7,und ^ckonry unter seinem spren-ge! stehen habe. Wobey aber zu wissen / daßverschiedene von diesen Bißthümern theils mitdenen Ertz - Stifftern verknüpffet / theils auchmit einander selbst vereiniget sind/und also voreines gerechnet werden. Mit denen übrigenStänden hat es der Umtäten halber/ fast wiein Engelland/eine bewandniß. Dieses ist et-wassonderbares/daß die Magnaten ihren nah-men/so wohlzu bezeugung der vermeinten iM.«-minentz/als auch ihres stamm - vaters gedächt-niß zu erhalten/den vierdten laut - buchstabm Ovorsehen / als O - dleai, O koart, 0 Kork, 0-klak kc. Sie pflegen auch das K4ak, als wi^rdie Spanier ihr von, vorzusetzen / welches einkliarsÄer ist der fteyen gewalt und erbherr-schung über ihreUntcrsassen.
MMung Die höchste gericheburkeit wird !;p. Par-Msiitz. jamente/ welches vorzeiten jährlich/ nunmehrnach belieben des Königes zusammen betagetwird / särmmNriret / nechst welchein die Irren/Nach art der Engländer / fünff geriches - stür-ben oder i'rlbunslja haben/als die stcru-kuin--mee / canyellep/ V<öujgl. banck/gemeinebanck/und dieRönigl. rent-kanuuer. DieKöniglichen Nichter/ wann sie in loknmtät ge-hen/lassen den Königlichen rock/den regiments^stab und das schwerdt durch Grafen und Lordsvor sich hertragen / und haben die macht auchdasParlament per vepudLtos zu sich zu ersuchen/und ihnen Vorträge in wichtigen fachen zu thun.Nichts weniger sind auch vom Könige sslitinanislstlamm bestellet/ undlrenarcben oderfriede-richter in jeder Grafschafft. ^ In den etwasentlegenen Provintzien des Königretchs Jrr-land hat der König seine niederen (subernatot-e,,als in der Provintz ^wunüsr einen prselidenteu/in(lc>naZusbc einen<l>ber-(zommilZ'armm,welcheallda ihre bepsitzee von Ade! und rechtsgelehr-ten neben sich haben/jedoch aber von dem Vice-ke, als ihrem Obern und eommiccemen/6epen-<liren/ und seine befehle in allen dingen zur richt-schnur halten wüstem
Die geseye/welche in Jrrland in obfervsntzgehalten werden/sind die Englischen üawlen/welchen sie öffters ihre eigenen Parlament-schlüsse an die feite setzen. Vormahls hattensie ein gesetzeunter sich/welches sie iMttry nen-neten/ und vermöge dessen in den Fürstlichenund andern vornehmen KamMen nicht allemahlder älteste unter den söhnen/ oder der naheste un-ker den bluts-freunden/ sondern derjenige/ wel-cher dengrösten anhang und meiste macht hat-te/und von dem volcke durch einstimmige wählbey lebzeiten seines vorfahren zum Nachfolgererkohren/auchdahero la-Ma genennet wurde/das erbtheil erlangcte. Ausser diesem war beyihnen noch ein ander gefltz / (^avelkinc! genennt/im schwänge/ krasse dessen bey geringem stands-personen des verstorbenen verlassenschafft allei-ne seinen söhnen/ sie mochten nun in oder ausserder ehe gezeuget seyn/und in deren ermangelung
Uetze.
ändern nahen freunden männliches geschlechtsmit gäntzlicher ausschliessung der weibes-perso-nen zufiele.
Nechst vorgemeldten civil^'ichtem/ hütZrr- Äu/sichtauftand eine besondere kriegs-Obregkeit/ nem-MAA^lich den Marschall / welcher die rebellen undUnäilcijzllmrte soldatm im zäume halten muß/und führeten die Baronen von xiorray vorzei-ten dieses Marschail-amt erblich/ itzo aber besi-tzen es die von saorjeyi Ihme ist ein ?revoli^ZrescbaN ^ auch nach gelegenheit der lauffte/mehr dergleichen zugeordnet/welche unter demgrossen sigill von Jrrland ihre chargen und amtöritat führen. Die^and-Herren haben inihren geeichte e beztrcken auch eine besonderean jlistih zu halteN/denn sie dingen etliche rechts-getchrte/kreAkonzgenannt/ welche in der thatrohe/ungelehrte leute sind/und zu gewissen tagenaufeinen erhabenen Hügel treten/allda die klmgen der unterlassen anhören / und ihnelz dasrecht nack) ihrem öffters gar schlechten verständesprechen. Diese Nre.-Uonz, wie auch die histo-rienschreiber/ärtzte/cki! urx;i und musicanren be-kommen von vornehmen stands-personen eigeneland-güter zu ihrer Verpflegung / und werdendemnach nur aus gewissen Emilien dürzu ge-^nommen/als daß sie einander durch erbfolge ll-L-cec!,ren.
Die religisn betreffend/ so haben die Stätv Austand derde der Insul die Neformirte c onK llWn nichtso wie Engel - und Schottland angenommen/sondern sind bey der Latholischm lehre ver-blieben/ausser daß etwa aus Engelland durchcolonien und kauffmannschafften die Reformir-te dahin gebracht worden/und hat zurzeit derregierungK.Henrichs vili der Erh-BischoffzuDttblitt/George Ll-awn. gewesener Augustiner-mönch und seines Ordens in Engel-
land/zum erstenmal in Jrrland die Reformirtereligion ausgebreitet / und unter Königlicherautoritär dem Königlichen Lieutenant/ Grafenvon l<i!c!are,bey Haltung des Parlaments zu ab-schaffungder Päbsilichen bullen/brevi, ciissenss-tionen/ und endlich der gantzen macht eiftrigbeygestanden/und den König vor das sichtbareHaupt der kirchen geltetw gemacht. Er schaff-te die lcanUgleulen wtmderbilder und ceremo-nienad/ ließhcrgegendie zehen geböte/ glau-ben/vater unser und den catechisinum auf küpf-ferne taffeln schreiben/und dem gemeinen mannvorhalten/der bißher wenig davon gewust. Umeracheet der grossen Hindernisse und Verfolgungdes Ertz-Bischoffs zu brachteer viel
unnütze klöster und stisstungen zur iscuiak-isarion,und ließ dem Könige zu/solche zu seinen Romai-nen zu schlagen/ und von allen geistlichen oderkirchen-einkommen überhaupt solte zur Königli-chen kammer der zwa:chigste theil geliefert wer-den. Seither der letzten revojunon, so sich un-ter der regierung König Wilhelms zugetragen/ist das ansehn derCacholischen ziemlich geschwä-chet worden. Man fieng zu König EduardsV! zeiten an/ den Gottesdienst in Jrrländischerspräche zu halten / und die Engellandische kir-chen-ordnung einzuführen; inmassen dennauch die heil, schrifft in die Jrrlandische sprächeübersetzet wurde/ von welcher sie vorhin nichtviel erfahren hatten. Unter der regierung derKönigin Elisabeth that Pabst kws v JrrlandGg z der
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