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Ohne die gewöhnliche Form eines Vertrages, al-lein in Gcmäßheit einer, mittelst gewechselter Noten,zu Rom vom 25. März 1821 durch den Staats-kanzler Fürsten von Hardenberg vollendetenUcbercinkunst ist über die Einrichtung der katholischenKirche und ihrer Verfassung in Preußen eineBulle ll. ll. 16. Juli 1821: De snlute animnrnmerlassen, und durch königliche Cabinetsordre vom 23.August bestätigt worden. Der geheime Staatsrathund Gesandte am päpstlichen Hofe, Niebuhr, lei-tete die Angelegenheit ein, und ein persönlicher Auf-enthalt Hardenbergs zu Rom nach dem laibacherCongrcsse führte sie bald zu Ende. Diese Bulle istfür Preußen keine Urkunde, woraus der päpstlicheStuhl ein ihm von der Krone Preußen vertrags-mäßig zugestandenes Recht ableiten kann, sie ist viel-mehr nur ein mit Staatsgenehmigung publicirtesKirchcngesetz für den katholischen Theil der Bevölke-rung Preußens, welches seine Wirksamkeit nebendem preußischen allgemeinen Landrechi äußert. Fürdie preußische Rheinprovinz gilt außerdem noch dasfranzösische Concordat vom 15. Juli 1801, soweitdie darin enthaltenen Bestimmungen nicht durch jeneBulle außer Wirksamkeit gesetzt sind. Das allge-meine Landrecht gilt mithin außer den Rheinprovin-zcn als Hauptgesetz in kirchlichen Angelegenheiten inden übrigen Landestheilen des preußischen Staatesals allgemein gültiges Gesetzbuch sowohl für die ka-