20
lasse, wie auch in Hinsicht aus alle Anordnungender Kirchcnobcrn der katholischen Kirche in jenenStaaten; auch der Recurs an die Staatsbehördengegen die geistliche Gewalt ist vorbehalten. DasKönigreich Sachsen wird in kirchlicher Hinsichtblos durch zwei apostolische Vicarien geleitet; der zuDresden führt den Bischofstitel, das Breve aber,welches seine Bollmacht enthalt, ist nicht bekanntgeworden.
In Oesterreich waren die Verhaltnisse der ka-tholischen Kirche wahrend der Dauer des französi-schen Kaiserreichs in ihrem früheren Bestände geblie-ben; die neueren Weltereignisse waren in Hinsichtauf die katholische Kirche Oesterreichs von gar kei-nem Einfluß gewesen. Mehrere Uebereinkünste mitdem römischen Stuhle, meist aus der Regierungszeitdes Kaisers Franz I., beziehen sich auf Italien,Tyrol und die südösterrcichischen Bisthümer, ohne daßdieselben bis jetzt förmlich bekannt gemacht worden.Uebcrall übt hier die Staatsgewalt das Aufsichts-recht in allen kirchlichen Angelegenheiten ohne Aus-nahme, eine scharfe Controle, das landesherrliche?Isoet und die Entscheidung im Wege des Recurses.Die katholische Kirche wird hier nach den Rechts-grundsatzen der Unmündigen behandelt, und stehtim eigentlichen Sinne des Wortes unter der Vor-mundschaft des Staats. „Der Klerus inOesterreich — sagt selbst ein orthodoxer Kirchen-