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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
43
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Beilagen.

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Procediert würde, Itzt, allsdann, vnd dann als Itzt, auss RömischerKayserlicher, vnnd Landts Fürstlicher macht volkhommenhait ganntzvnnd gar aufheben, vernichten, vnd abthuen In Crafft dieservnserer Freihait. Wir derogiern auch allen vnd Jeden priuilegienauch allen, vnd Jeden Satzungen gebreuchen, Ordnungen, gewon-haitten, vnd allen andern, so diser vnserer Kayserlichen Begnadungzu wider sein, verstanden oder fürgenommen werden möchte,Wie solliches alles Namen haben, erdacht, oder verstandenwerden mag, aus obberüerter Kayserlicher vnd LandtsfürstlicherMacht volkhommenhait wissentlich In Crafft diss brieffs. Wirthuen vnd geben auch mehrgedachtem vnserm Rath AndreenKhielmann vnd seinen baiden gebrüedern Hannsen, vndBarthlmeen, Ihren Ehelichen Hausfrawen derselben EhelichenLeibs Erben, vnd Erbens Erben Ihres Namens vnd Stammens für,vnd für, Ewiglich diese besondere gnad, vnd freihait aus Römi-scher Kaiserlicher, vnd Landtfürstlicher Macht volkommenhaitwissentlich In Crafft diss Brieffs, Also wa Es sich Irer gelegen-hait nach vber kurtz oder Lang zutrüge, das sy sich Im HeiligenReich, oder vnsern Khünigreichen Erblichen Fürstenthumben vndLanden, In Stetten, Märckten, Oder Fleckhen niderthuen vnd mithaussheblicher wonung, vnd aignen Rauch darinnen bleibenwürden oder wolten, Das sy allsdann so offt vnd wann sy ver-lüstet In dieselben Märckht, Stett oder Fleckhen Ziehen, darinmit sampt Iren Kindern, dienern vnd Haussgesindt, so Inen zuuersprechen steen Iren Pfenning zören, vnd aller Bürgerlichen alsNämlichen Raths Gericht, vnd dergleichen Ampter exempt, auchsonst aller auflagen, als Bürgerlicher, Stewr, vngelts, Dass, Wacht,Gewerff, Geerhabschafften Lösung, Raiss, vnd anderer dergleichenbeschwerungen, Sonderlich aber von aller belegung, Einnehmungvnd beherwergung des Kriegsvolckhs, vnd sonst aller andererfrembder einfurierter Personen, wer die sein möchten, gantz vndgar allerdings enthebt, entbunden vnd frej sein, sonder bej Iremwillen steen solle. Wo sie also wohnen, ainich stubenn Zunfft,oder dergleichen gesellschafft, nach Irem gefallen anzunemen,oder zu gebrauchen vnd wiederumb so Inen das geliebt, vndgelegen ist, ohne alle entgeltnüss, wider aufzusagen, vnd darauszu ziehen, Es were dann sach das sy ligende Güetter In solchenStetten, Marckhten, vnd Flecken erkaufften oder an sich bringenwürden, so In die Bürgerliche mitleidung gehörtten, dauon sollen