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I. Die Kielman von Kielmansegg
„möge. Vnd als er widerumb mit Gottes hilft glücklich vnd„wol zu Hauss kommen, ist er wegen seiner vortrefflichen„Gaben vnd Experientz, Weiland von dem Durchleuchtigen,„Hochgebornen, Fürsten vnd Herrn, Herrn Ludwigen Hertzogen„zu Würtemberg vnd Teck, Graven zu Mompelgardt, vnd Herrn„zu Haydenheim, &c. hochlöblicher Christseeliger gedächtnuss,„in Anno 1590. den 1. Decemb. zu einem Obern Rath gnädig„auff vnd angenommen worden. Mit seiner lieben Haussfrawen,„nämblich der Edlen, Ehrn vnd Tugendsamen Frawen Mar-„gretha, Weiland, Herrn Kilian Voglers der Rechten Doctoris,„Fiirstl. Würtemb. Raths Hoffgerichts Assessors vnd Professoris„zu Tübingen, ehelichen Tochter, anjetzo hinterlassner hoch-„betrübter Wittib, hat er seydt Anno 1592 in die 41. Jahr in„beständiger Lieb, getrewer Gegenlieb, vnd mit dero vermit-„tels Göttlichen Seegens 11 Kinder, nämlich 4 Söhn, vnd 7„Töchtern, deren noch 2. Söhn, vnd 5. Töchtern nach Gottes„gnädigen Willen im Leben, gezeugt, dieselb zu reiner Gottes-„forcht, sonderlich aber die Söhn zu den Studiis angehalten.“ —„Was den Lauff seines Amptz vnd Beruffs anlanget, hat„er 3. Regierenden Hertzogen zu Würtemberg auff einander,„vnd hernach bey der zwoen Fürstlichen Vormundschaften, biss„dato, als ein Oberer: vnd respective Geheimer Regiments„Raht, in die 43. Jahr gedienet; Er hat sich in vielen hohen,„schwehren Verrichtungen, vnd zu vnderschidlichen Legationen„an König, Chur-Fürsten vnd Ständ, auch zu Reichs, Crayss-„Deputations vnd andern Versamblungen gebrauchen lassen,„in welchen er, wie auch in seinem gantzen Officio mit solcher„Aufrichtigkeit vnd Dexteritet sich erzeigt, dass er jederzeit„hindangesetzt seines Privats Interesse ihme das Bonum publicum,„der gnädigen Herrschafft, vnd dess gantzen Lands Nutzen„zum höchsten angelegen sein lassen: Wie dann solcher ge-„trewer gelaisteter Dienst vnd deren gnädiger Erkändtnuss,„nicht ein geringes Testimonium ist, dass vnsere gnädige Herr-„schafft, mit dero hochansehnlicher Praesentz sich bey dieser„Leich Predigt selbst befinden, vnd dero gnädige Condolentz„öffentlich damit bezeugen wollen. — Vnd ob wol der getrewe