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vom heil. Römischen Reich.
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hörige werb-mustermnd einqvartternngs-auch neue vestungs-oder kortikcations-er-bau,und deren repsrstur - und besayung-auchbünd»üs stachen. Bey dem krlcgs-Wesen/weil der Stände hülsse nöthig / hat manconcurrcntz eingeraumet. Bey7-l.v-. dem frieden aber wolte Kayser Ferdinand IIIA. >641 die Standepersuaäiren/ dasfriedens-gerechtsam käme ihme als Oberhaupte zu / undwäre gnug/denen Ständen die Nachricht da-von zu geben. Damit sie aber latizfaHion wegenihrer kriegS-schäden haben möchten/ schlug erihnen einen besondern moctum vor ; die Stan-de waren aber nicht zu frieden/ und da sie beydenen Cronen um des grossen davon haben-den imeresse willen lecun6iret wurden/ musteder Kaysertiche Hof nachgeben/und hernach indem §. tZsucleam dieses hohe gerechtsam deutlichder Stände theilhabung aussetzen lassen.'Au Remagen wolte es dennoch der Kayser-liche Hof Wiederau sich ziehen/ erlangte auch soViel/daß(ob wohlvhne conieguen? undprXju-äitz) Ihrer Kayserlichen Majestät dieftiedens-handlung von allen denen Ständen / welchenicht hauptsachlich mit im kriege gestanden undbesondere armeen oder trouppen und enZsge-menrsgehabt/ als die auch mit tractiren las-ftn durffren/ übertragen wurde. Der aus-gang wiese/ daß es besser vors Reich gewesen/wann der moäus wie inWestphalen behaltenworden. Zu Rpswick gab es wiederum al-lerhand splitterung / und wurde zwar eineReichs- a'epueaüon dahin geschickt / dir Kay-serlichen rractirten aber mit denen Frantzosenabsonderlich/ und ließen die Herren Reichs-Gesandten hauße» im vorgemach warten/dar-über denn allerhand Unwillen und proteüstto.«esgegen denftiedens-schluß entstanden sind/und sonderlich der vierdte artickel wegen derreligio« und der Verlust der stadt Straßburgdenen Evangelischen gar hart ankommen.
Das recht der Reichs-alliangen belan-gend/so haben die Stände des Reichs vorzeitenzwar nicht verwehren wollen oder mögen/wann ein König oder Kayser mit auswärtigen.Potentaten bündnisse aufgerichtet/ wann nurdiese mäste darbey gebrauchet worden/ daß sol-che Verbindung dem Reiche oder dessen Stän-denjedem besonderem seinen landen und ge-bieten nicht nachteilig gefallen/ und daß mansie mit der beyhülffe und theilnehmung derlast des krieges/ beschwerlichen marches undremarches/ cantonirungen / einqvartierungenund dergleichen verschonet habe. Hergegenhaben die Kayser derer Stände kriegs-regalin engere schrancken einzuschliesten/und daßohne der Kayserlichen Majestät wissen undwillen kein krieg angefangen noch einig ver-bündnis mit fremden gewälten aufgerichtetwerden solle/ gesucht/ sich aber befugt zu seynerachtet/ ohne der Stände bewilligung ihrealliantzenund einigungen mit fremden Poten-hen zu beschließen. Es wurde sonderlich aufKns"e»t ^ Reichs-tage zu Worms A. l495hie-k'-'MtKay. von und wie weit das Reichs-regiment anhochwichtigen fachen theil haben foltedm. oder nicht/ gerathschlager. Und endlich be-schlosten/ daß weder der König noch dessen söhnEttz-Hertzog Philipp/ noch Churfürsten/Für-irrste Haupt,Handlung.
sten und Stände des Reichs ohne wissen undwillen der gemeinen jährlichen Versammlungkeinen krieg oder fthde anfangen/ noch einigbündniß mit fremden Nationen machen sollen/die dem Reiche zu schaden oder zu wider seynmöchten/ viä. R. A. 6. 1500 §. 5^.. Allein derKayser wolte doch was sreyere Hände haben/und als seine Majestät nach dem mit demPabst und denen Königen in Franckreich undin /z.rraZ0nien zu Lamboy A. I)O8 wider dieLiguoris zu Venedig geschlossenen bunde vonden Ständen dessen erinnert wurde / gabensie zum bescheid / es wäre der Stände bewilli-gung darzu nicht noth gewesen / sondern siehätten als regierender Römischer Kayser nachschickung des Allmächtigen / auch hohen Rathund erwegen dem Heil. Reiche und gemeinerChristenheit zu gute / aus Jhro selbst wohl fugmacht gehabt. Gleich als wenn bloß die altegewohnheit und vorerwehnte Reichs-satzungdann statt hätte/da zweiffel obhanden/ob einesolche Msn- dem Reiche nütz-oder schädlichsey ? Es wollen aber doch die Stände sich hier-bey nicht beruhigen/ noch sich zu der begehrtenhülffe verstehen/ bannenhero auch in der eilffjähr hernach mit König Carln auffgerichtctcnWahl -cspitulativn der fachen gerathen/ undseither solche Verfassung gemacht worden/ wiedasWestphälische sriedens-mittumeut, unddie letzte Franckfurtische wähl-cspitulationmit mehrern besagen. Es werden aber diesebündnisse mit Churfürsten/ Fürsten und Stän-den selbst in corpore; oder/wie es mehr gewöhn-lich/ mit gantzen Kreyßen/ oder denen mächtig-sten Churfürsten undFürsten absonderlich/oderauch mit auswärtigen Potentaten und Repu-bliqven auffgerichtet; so gehören auch dieReichs -gesandtschafften hieher.
z) Die wähl eines Römischen Rönigs/Zc.sobep Lebzeiten emes Napsters geschehensoll/ wurdeA. 1648 samt folgenden Materienaufden necdsten Reichstag verwiesen/ nem-lich der Verfassung einer gewissen und unver-änderlichen Wahl - cspirulgtion, damit es desvfftmahligen veränderns nicht bedürffe.
4) Die erklarung in die Reichs-achtein oder des andern Standes / oder viel-mehr die art und weise/ wie solches ausser deralten in den vorigen Reichs - satzungen enthal-tenen masse/ geschehen solle.
5) Die ergänyungderNrepßeundver-neuerung der Reichs -matricu! / darzu dieherbepbringung der ausgezogenen undentfremdeten Stande / wie auch die mc>-äerstion oder ganylici?er erlaß der Neichs-und matricular-anschlage und Reichs-steurengehöret.
6) Dierichtigmachung oder resormationdes policey.undjutti?- westens. Dazu dieniäßigung der ssortul-rsxen am Kayserli-chen Cammer-gerichte zuschlagen.
7) Die ansteyung der Reichs,hülffe»! zupftrde und fuß/ anlagen und ffeuren anRömer-monaeen; die eintreibung aber de-rer bewilligten gehöret dem Kayserlichen Hofezu/ undlässet derselbe solches durch die in de-nen Kreyßen verordnete Reichs-pfennigmei-ster verrichten.
8) Die vexbesser-undabthuungder auf
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