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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
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768
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768 Des Europäischen H erolds t rsteHaupt'H andl ung

Mit denen Reichs - stadten haben sie der den Ritter - anlagen eximirt werden solte nochprXceäentz halber lange zeit her streitigkeit ge- könte. Weiter haben allerhöchstgedachtehabt/ und haben/ so viel diepossellion betrifft/ Ihr. Kayserl. Majest. wegen des juris retra-die edlen und erbaren freien Reichs- 6tus, das Kayser Ferdinand il A.1624 derstadte den Vorzug behalten/ daher immittelst samtlichen Reichs - Ritterschafft zu beybehal-bey correspondentz - tagen und der friedenS- tung ihrer unmittelbaren guter ertheilet/aller-handlung zu Münster und Oßnabrück die gnädigst verordnet/daß zu deren einlösungen/Ritterschafft per veputatos Handelen / und sich statt des sonst bestimmten jahres / eine dreyjah-der lelllonen und Rathsgange enthalten müs- rige ftist von zeit der geschehenen äenunciwonfen. Austerhalb aber der Reichs - lelllonen an zurechnen ausgesetzet seyn solte / solcher ge-sind sie so hoch gewürdiget/ daß sie denen Gra- stalt/ daß/ wenn ein unmittelbarer Reichs-fen/ welche nicht Stände sind/ gleich geach- Ritter oder das gantze corpus eben dasselbetet werden/ Kays. Leopold. Opiml. srt. 40 als geld/ wofür eine solche adeliche herrschafft oderdie denn auch im Westphalischen frieden are. gut veräusert worden/ rellituirte oder clepouix-ip. vor den stadten auffgeführet/ zu befinden, te/ ihme dieselbe ohne Widerrede eingeraumetD-» Ihre privilegia sind / daß sie alle und iede werden / hernach aber erst Untersuchung wegenlegia, derselben gliedmaßen zusamt ihren untertha- des rechten Werths / meüorativns-kostcn / undnen und gutem krafft des religions - und dergleichen geschehen solte; wie denn alle in sol-Westphalischen friedens in religions-sachen chen slienanouen eingerückte conclitwues, z. e.oder daraus herrührenden benekcüs gleiches die aufferziehung der kinder/ Überlassung ei-recht/ als Churfürsten und Ständen zustehet/ Niger civil - oder militar-chargen/ als nicht hin-genießen sollen. Ihnen kommen ferner ge- zugesetzet geachtet/ und im geringsten nicht sr-wisse in der kammer -gerichts - ordnung ange- tenckret werden sollen. Im fall ciber der ver-führte austrage zu. So haben sie auch in mannung eines solchen Reichs - lehns habencorpore die tcrritorial-gerechtigkeit/ und was Ihr. Kayserl. Majest. versprochen / dasselbederselben anhangig/zu üben/ doch nur wie fern entweder der Reichs-Ritterschafft gegen einenihre güter capabls sind / gleichwie viele glied- billigmäßigen abtrag wieder in lehn zu geben/maßen derselben mit verschiedenen hohen re- oder wenn ja ein fremder damit invettiretgalten / auch so gar mit dem müny- rechte würde/ solte doch der neue vasatt obügststyn/begnadiget. Und solchem nach ist ihnen un- die gewöhnliche steuern von sothaner hcrrschafftgewehret/ daß ein jedweder von seinen unter- in das Rcichs-Ritterliche Xrarmm abzutragen,thanen nichtnur die abgaben an acker- Ihnen stehet auch zu das jusarckivi, die-geld/boden-zinß/hosstadt-zinß/hubrecht/ den-auffnahme/ gesandschaffts-undbünd-rauchhühner / vogehaber / vogthunern / niß- gerechtigkeit/ wiewohl die zwey letztenumgeld/frevel/ strafen und dergleichen ein- gerechtsame nicht einem jedweden en psrttcu-fordere; sondern es können auch die OireKoria, üer, sondern dem gantzen corpon oder wenig-Hauptmannschafften und Collegiaso wohl zu stens einer gewissen classe und orte zukommen;ihres corporis und dessen bedienten coulerva- gleichwie man es auch schwerlich vor genehm, tion und lslarirung / als auch zu Verpflegung halten würde/ wenn dieser ober jener zum prs-.und qvartierung der soldaten/ ingleichen zu rei- jucütz der gesamten Ritterschafft sich unter ei-chung eines fteywilligen pr^lencs an Ihr. Kay- ne fremde protection begeben solte. Jnglei-serl. Majest allgemeine anlagen ausschrei- chen haben sie das recht der brüderlichenden. Jmmassen denn und damit die Ritter- Vereinigung und der ersten - gebnrt/ nichtschafft-cassen keinen abgang leiden möchten/ weniger die fteyheit/ ihre Rltcer-tage undwenn einige von dem unmittelbaren Reichs- Versammlungen ohne vorher erbetene srey-Adel zu Freyherrlichen und Gräflichen di- heit anzustellen / und wäre nicht unbillig/Snitäten erhoben würden/ so haben Ihr. Kay- wenn sie ihren drey clafsen nach zur gemein-serl. Majest. 1688 den 21 Jul. nachdem sie dem schafft und Versammlung des Reichs gezogen/-Hrn. Grafen Geyer von Giebelstadt die und ihnen drey vota curiata gegeben würden/Reichsgräfliche würde conceckret gehabt/ zu- wie sie denn auch vor etwa zwantzig jährengleich die allergnädigste äsclaration cum clau- am Kayserl. Hose sich um die Reichsstandschaffttulis plÄgnantillimis öc contraria omnia nunc öc eysrig beworben i' wiewohl ohne gewierige re-tunc irritantibus» in vim sontrsctus ,eKcacilümi lolution. Zu ordinär anlagen und Reichs-Zc luper omnes exceptiones subümari V0N sich steurtn coutribuixen sie Zwar Nicht/ Weil sie/gestellet/ daß forthin durch personal - erhöhun- wie obgemeldet/in den matriculaxischen anschla-gen dem corpori, oder auch denen membris in gen nicht begriffen; es pfleget aber die Kay-Lncüviäuo bey der steuer und anläge kein prXju- serliche Majest. bey bedörffendem fall von ihnen«^itz zugezogen werden solte/ zumah! die ein sreywitliges präsent und lubllcüum cba-vorigen Kayserl. privilegia in punÄo exemtic,. ritativum gegen gewisse reverialeszu erfordern/vis nie keinen andern verstand gehabt/ als daß dabey sie sich öffters sehr angegriffen/ und dasalle in der Ritterschafft matricul von alters her ihrige reichlich beygetragcn haben. Ihre cassenbegriffene güter ein corpus eoulktuiren / und im vermögen zu erhalten / haben sie darzu auchdeme keines weges eximiret/ sondern von de- diejenigen güter/welche Chur-und Fürst-odeeren yollsllorn mir der steuer zur Ritterschasst Gräfliche lehn sind/ und nach absterben derbestandigen vertreten werden solte; also vom fteyen Rittermäßigen besitzere an die Lehnher-Kays. auch nicht ex plenie. CTssdurch standes- ren vermannet/ und hernach andern verliehenerhöhung / oder andere wege solche güter/unge- haben / einen weg als den andern ziehen wol-achtet des erbiecens/ einen solchen abgang bey len: ingleichen haben sie sich die vorkauffe undkünfftigenRitterhülffeninadzug zunehmen/von andere dem Landes - Fürstlichen interesse