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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
ter besetzt/ alsderRcicgs-Rath/jo über diemiliy; das landpflcger-amt/ so über dieder stadt Nürnberg zustehende stadtlein undlandschafft zu befehlen hat; das vormund-amt/ sc^Itr^bsl ötcchen -undodcr-allttwß-pfleg - Lur-Zte! der universitätAltorst/ hattd-wercks - rüg - zinßmeister - amt / die anfsichtdes prov-ancs/zoll und waag/des banckopu-blico, lex- Hauses/ Zeughauses/ und wasdergleichen mehr.
Es haben auch die vm Herren alte ge-nannte unterschiedliche amter / sonderlich dasbau-amx/ umgeld/ auffnehmung der bür-gerund schütz-verwandten / nachsteuer/inüh! - und decken - amter / und noch viel mehrandere zu versehen z und ist dero vermögen ab-sonderlich groß dey der um Ostern angestelltenRathswahl/da drey aus solchem LoileZio vondenen XXVi Herren / und vm von kauffleuten/künstlcrn und handwerckern / zu Wählern er-nennet werden/ sie herentgegen / neben denübrigen genannten des grössern Raths (wel-cher aus i>atnciis, hochgelehmn/handels-lcuten/und erbaren handwerckern / deren anzahl von2 biß ZQO bestehet und sonsten wenig zu verrich-ten / sondern nur bürgerliche fachen von con>trafen / testamenten/ donatione» und der-gleichen abzuhandeln/ dabey aber den Vorzughat/ daß aus ihnen bcysitzer in die geeichtenund dann Rathsherrcn in den innern Rath er-wehlet werden) aus denen xxvl Herren nurIi. nemlich einen LonlulLm und 8c2binum^ durchdie mehrere stimmen ebener gcstalt zu erkiesenmacht haben.
Matbiwahl/ Es werden aber alle jähr die Raths-Her-w?l!i,uttd ren auff ein neues regiment erwehlet; dann«lgcstelltt so bald am heil. Oster-abend der Rath auff-mm. stehet/ so hat alker Rathsherren - amt / ausserobbemeldter dreier Herren/ und der zweenVürgermeister/ so damahln in der regie-rung sind/ ein ende / und werden sie Privat-personen. Es wird darauff am heil. Oster-tage in allen kirchen vor der predigt GOtt ange-ruffen/ daß er zu der neuen wähl seinen sie-gen geben wolle/ zc. Am folgenden andernfeyertage kömmt der große oder volle Rath/(so gemeiurglich von 2OOöfftcrsauch mehrernpersinen aus den dreyen orden der stadt/nemlich dem Patricken - kauffmanns - undhandwercks-stande erwehlet / und Genannteintuuliret werden/ bestehet) nach der predigtvor das rathhauß/ da denn von dem losungs-schreiber die bürger - Pflicht abgelesen wird«Hernach werden sie zu den Chnr-Herren/ soverwichenes jähr den Rath erwehlet/ nacheinander berussen/welchen sis anzeigen/ we-me sie aus den Vii geheimen Rathen die machtund autsrität übergeben wollen / den neuenRath zu erwehlen : Deren denn zween sind.Zu welchen der alte Rath / oder die xxvinoch drey aus den acht alren Genannten oderPatricken/ so auch im Nach/ aber keine Bür-germeister oder Schöppen seyn/ erwehlet.Und diese füliffe/ welche des neuen Raths/setzen sich/ nachdem der alte Rath abgetreten/zusammen/ und bestätigen die alten Raths-Herren in ihrem amt/ und so etliche verwiche-nes jahres gestorben / so erwehlen sie neue anihre stellen/ welches alles folgenden tags pu-
bliciret wird z und kommen also die Rachs-Herren/ nachdem sie zuvor den gewöhnli-chen obrigkeitlichen eyd geleistet/und das öf-fentliche gebet geschehen/ wieder zu ihren am«tern; die so dann ftrners gemeinlich die übri-ge X vi Genannte / oder Raths-Herren be-stätigen/und so jemands von ihnen abgestor-ben / andere an ihre statt erwehlen: wiedann von den fünff Chur-Herren ans denacht Genannten oder Patricken/die Schöppen/und aus denselben die älteren Bürgermeistererwehlet werden. '
So viel nun die 2te claffe/ nemlich die vmdes kleinern Raths anbetrifft/ werden diesel-be aus 8 handwerckern / als denen tuchma-chern / rothgerbern / goldschnueden/kürschnern/ meygern/ schneidern/bier-brauern und decken genommen; diese kommenje zu zeiten in den Rath / sitzen unter denenAdelichen eingetheilt/ haben sonderlich bey er-sctzung der Raths-und anderer ämter / in fa-chen/ die leib und leben anbelangen/auch wegender collecten und anlagen/ ihre sreyeund ganhungebundene stimmen und voes,welche der älte-re Bürgermeister so wohl als andere zehlet/dar-aus die msjora sammlet UNd Lvacluäiret.
Wann aber fachen ihres hanbwercks vor-gelegt werden / haben sie dabey kein votum,sondern müflen/allen schein der partheiligkeitzu vermeiden/ abtreten/ und so lange aus derrathsstube bleiben / biß solche abgehandeltworden : Der vorderst unter ihnen ist denenHerren Losungern zugeordnet/ deren leüio-nibuz er auch jedesmahl beywohnet/ und mitihnen die stadt-rechnung verfertigen hilfft/und andern zur ersetz-und äcksctirung vor-legt.
Auff dasRaths-Collegium folget das Eol-legium derer Herren Loosuleoten/ davon je-desmahls/und zwar meistens der vorderste?ro'L3nceÜ2nus der Universität Altdorff/zweybey dem Zppcklsüvn-H beydem stadr-wie auchland-und bauren-gericht/und noch 2 bey demunter-gericht sitzen/ alle aber mit dero conti-Iiis und reflzonliz dem Rath auf begehren an dieHand gehen ; bestehen demnach diese gerichleneben ietztbesagten Herren Loosulenten/undzwar das sppellZtions - gerichc/ welches A.1615 auffkommen/ aus 6 deputieren Herrendes Raths ; das stadt - gericht (neben 2Herren des Raths) aus i2/ das unter-gerichsaus 6 und das land-gerichtans einer unäet-r-minixten anzahl Adelicher Nsniciorum, wel-chen 6tLaacrns samt und sonders aus demRath zwey gerichts-Hcrren/ und ein Kayserl.stadt-richter/ auch aus detn i^trickat vorgesi-tzet werden.
Neben diesen geeichten ist auch das Amf-fer-gericht/allwo vor 5 Herren desRathe/dieman Ruge-Herren nennet / und dem Pfän-der/ dienstags und donnerstags die mjunenund schlagereyen b?evi msnu ausgetragen/auch die Übertreter der policey-klcider-undanderer guten Ordnungen / auff anleitung derstadt - undland'pfander/geruget undabge-straffet werden.
Das ober-geeichte ist mitzehen Schop-pen/einem Richter/und zween beysitzenden vo-ckorn/zween gerichts-schreibern undzugeordne-
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