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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
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740
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

Dieregl,

m^nte-vcr/

fassmig.

wird/ so kan diese stadt dennoch die urtheileund bescheide der stadt Nicumegen retormiren.

Dos stadt - regiment bestehet aus demBrossen und kleinen Rnthe/deren jener aus1L9 Personen dergestalt conlkituiret wird / daßjedesmahl zweene regierende Bürgermei-ster die stimmen empfangen/ der Tynäicuspro-pomret/ und der^ecretariuZ! pr0tc>cvll>ret. DerAdelstand/beygenahmt der St ern/ hat die er-ste stimme/ die übrigen geben die Abgeordne-ten der zünffte und des kleinern Raths/ undhat dieser grosse Rath nur in folgenden die ge-richtdarkeit/ nemlich in der erwehlung neuerRaths-Herren ; dann in peinlichen fallen/und gemeinde gütern und fachen/ wie auch infallen / welche dem kleineren Rath zu wichtigsind. Das Chur-gerichte wird bekleidetaus den Bürgermeistern/ Werkmeistern undBeamten/samt denen Nemnannen Mlnrck-Melstern/ ChurNielstern und Chrlstoffel-sen/ welche auch die stadt-schlüstel bewahren.Der kleine oder gemeine Rath bestehet aus4t stimmen/ deren erstere der alte abgegange-ne Bürgermeister aus dem Schöppenstuhleableget / die 2 und z stimme haben 2 Her-ren vom Stern/die übrigen die AbgeordnetenBus dem Rentmeister-und andern öffentlichenumbuchten und einigen zunsst-verwandten.Dieses LolleZium regieret alle gemeine politi-sche fachen / desgleichen proceß - fachen. DieHerren Schoppen haben mit denen Bürger-meistern in personal-sachen concurrentsm juris.«jiNionem, und sppelliret man von ihnen nichtan den Rath / fondern an des heiligen Reichs^animer-gerichte genMeylar. So sindauch das send,gerichte und werckmeister-gerichce zu gewissm handlungs-und hand-wercks - fachen verordnet. Der stadt gericht-barkeik erstrecket sich ausserhalb der ringmauernnoch rings herum aus eine meilweges/ undwird das Reich von Aachen genennet / ge-stellt denn die stadt wenigstens 21 dorffschass-ten unter sich hat. Und gehören auch darzudie herrschafften Merth und Nteder-Merth/ Mesum / tc.

Die stadte/frey-und Herrlichkeiten / schöppenund lehn-gerichrc/ welche ihre appellatiouesvor dem Schöppenssuhl des königlichenstuhls zu Aachen/als der Rom. Kayserl.Majest.provoLsriou-richtern und oberhaupt/amnoch jetziger zeit anzubringen und zu siM>6ei.reu haben/ sind: St. Dresden/Bcdtur/Reisberg/ Meesen/ Npeingen/ Michde/Werth und Niederwerth / als statte/ unddie Herrlichkeiten Beul/ Reckum / Greßseld/Teschern/Psteren/ Herstalle/ Pepershelm/Frauweiier/ ^urdick/ Resterich/Sttln/Grüncnbücht/Burjcheid/Stessenswerth/Eßler/ kNpler/ Misch/ Oppich/ Milden-berg/^axd. Und das Kayserliche hof-lehnneben andern lehn der stadt Aachen gehörenzum lehn-gerichte; item die von Merode.

Mit der stadt Cölln hat Aachen einigencompetentz,streit/ weil bey einer Königlichenkrönung gemeiniglich an der stadte tafel nurdiejenigen nach alrem herkommen tracu'retwerden/welche man / cum lolerinibus öc orna-meutiz zu erscheinen/bunc aäkum citirethat.Als nun A. 1654 Cölln an statt der abwesen-

den stadt Aachen sich eingedrungen / hat dar-auffA. l6)8 diese dargegen protestiret und ge-beten / die stadt Cölln gar nicht zu mvmren/oder doch wenigstens vor Aachen keinen Vor-sitz einzuräumen. Der religio» halber istzwischen dem Rath und der bürgerschafft/undjenem unter sich selbst vielmahliger streit ent-standen/davon allhier zu handeln zu weitlausstig. Sie kam zur zeit Kayftrs Matthläin die acht/ deren execmion A. C. 1614 Erh-Bsschoff und Churfürst Ernsten zu Cölln/und Ertz - Hertzog Albrechcen zu Oesterreichauffgetragen wurde / daher sie/ als sie dahinzogen/ den Reichs - adler vor sich herführenließen. Ais der Ktar^uis 8pino!a posto dafürfaffete/ und die stadt auffforderte / schickte sieden dluneium /zpotlolicum, die Cleriscy undeinige Raths - Deputirte heraus/ ergab sich aufciiscretion. Ihre garnison wurde unterge-steckt/ SpaniHe militz dahin verlegt / derProtestirende Rath ab - und der Catholischewieder eingesetzt/und die uhrheberdes tumultsbestraffet.

Das stadt wapen ist ein schwacher aus-gebreiteter adler mit einem güldnen Haupteund crone / auch süssen und klauen im silber-nen felde.

III Lübeck in Holstein oder Mager-Die RMlande gegen den Belt/ eine volckreiche undnahrungsvolle stadt/ welche von der zeit KaysFriedrichs 1 vashaujit empor gehoben/undhernach über alle Sächsische städte florirethat. Dieser Kayser brachte sie in dem Säch-sischen kriege zur Übergabe A. 1 i 80/ doch mitVorbehalt ihrer von dem Hertzog Henrichendem löwen gehabten fteyheiten /. darunterauch das Holsteinische Recht war. Dennes hatte dieser Landessürsi ihr auch ihre alte zuder Grafen von Holstein zeiten empfangenege-rechtigkeiten und rechte gelassen; gleichwohlbliebe sie nicht gar lange bey dem Reiche/son-dern kam bey damahligen sehdes-zeiten unterdie Cron Dannemarc?/ von deren gemaltsie sich aber A. C.1227 völlig embrochen/ undunter Kays. Friedrichs ü beförderung zu einerfrepcn Reichs stadt worden/ bey welcher im-meäietät sie sich seither/ wiewohl össters nichtohne blutvergieffm/ mainteniret/auch gegendie Cron Vannemarck/ welche vor einige« MM. DKjähren an denen unweit der stadt gelegenenVorssernund gütern/Steinrode/Stöckels,dorfss/Dünckelsdorst" Eckhorst/ Morp/Meißling/ Nündorjss/ Reck / Treethorstund Vestrnu anspruch sormiret/ durch p-ots-ikacion und Kayserl. manäatg äs non turdanäc»bißhcr sich in der alten pollel! und Herrlichkei-ten erhalten. In dem Travendahlischen 4 25t.sepamto haben sich die Dänischen Mmstriweiter nicht heraus gelassn/ als daß sie hoff-ten/ihre Königliche Majest. würden den we-gen der dörffer Meißling / Nündorff/ Reck/Lückelsdorff/Mory/ Reckhaß/ Dünckelsdorffund Franckenhausen am Kayserl. Hofe erfol-genden aussprach rechtens ohne auffenthaltstatt geben / inmittelst auch dessen unerwar-tet/ wenn die stadt Lübeck an Ihre König!.

Majest. durch eine abschickung ersuchen würde/derselben das gut und docff Weißlingen cumjure territorial! zu übergeben. Ausser besagten

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