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gudernement und porcllät vom Kayser ^axi.wiüsno l Hertzog Albrechten zu Sachsen erb-lich confer-ret worden.
Weniger nicht pflegten auch^die vorigenKaysere ihre gewalt- habende ^Dtadthalterebeylebzeiten bey obhabenden schweren kriegenoder andern regimems- obliegenheiten zu ver-ordnen. Solcher gestalt erklarete KayserRuperms seinen söhn Pfaltz - Graf Ludewig/den Bartigten / in seiner abwesenheit zum Ge-neral-Verweser über Teutschland/ Franckreichund Arelaten; und vorgedachter Kayser Ma-ximilian bejkeliele Chur - Fürst Friedrichen/denWeisen zu Sachsen/ zum General - Lieutenantund gewalthabenden Stadlhalter des Reichs;anderer vieler exempel zu geschweigen.
Gleichwie aber diese letztere art nicht mehrin Übung/ und das Savoyische Vieariat nuraufZtalien sich erstrecket/ auch zur zeit eines in-terrcßm,wie einige wollen/ unter den Gene-ral-Reichs-VicZruz stehen / und das absehen aufdiese richten muß: Wiewohl sehr zu zweiffein/ob A. i6>/ und 58 Chur-Fürst Ferdinand Ma-ria die geringste communicanon wegen desVi-cariats in Lsmbardey mit seinem Herrnschwager / dem Hertzoge von Savoyen/ ge-pflogen/ zum wenigsten ist bey Chur-Sachsenund sonsten im Reiche davon nichts bekandt.« Rw worden. Also sind im Römischen ReicheTeutscher Nation zween General-Reichs-vorinünde/Derwesere/ psieger/ Stadt-haltcr oder?lmts-verweser/ncmiich nach dergüldnenbulla Chur-Pfaly/ oder nach Verän-derung des Churfürstenthums und der Kay-serlichenäecjsioa Chur-Bayern und Chur-Gachftn / welche das vacirende RömischeReich statt eines Kaysers oder Königs durch-sehend? 36miriMnren/ auch dessen Wohlfahrtund ruhestand/ biß ein neuesOberhaupt erweh-ktwstden/erhalten sollen.
Wiewohl nun von diesen Vicsnis jn dergüldnen dulla nr.v die deutlichste Verordnunggeschiehet/so ist doch daraus keines weges zuwm und Wessen/ob wäre der Ursprung sothaner Wür-au»?^ von selbiger zeit zu rechnen; massenschon lange zuvor diePfaltz-Graftn oder L»-»Nixes pZlAm alle geschaffte des Kayserlichen Ho-fes bey lebzeiten eines über die Alpen oder sonstm die ferne vermieten Kaysers in obacht ge-nommen / dergleichen Verwaltung auch nachdessen absterben bestandig comjvujret / und sol-chem nach in der pollvl, der Reichs-Verweser-schafft von undencklichen jähren her sich befun-Den. Der erste Pfaltz-Grafzu Sachsen warTrutmann/ welchen Kayser Carl der Grossedestellet / und nicht Hertzog Witikind ausSachsen/man wolte denn diesen einen bonors-rium palariaum nennen». Als Kayser Otto lin Italien reisete / hat er ttermannum zumReichs - Verweser verordnet/ bey welchem ne-ben dem Hertzogthume zu Sachsen das Viea-riat des Reichs hernach verblieben. Nach derHand sind noch drey grosse Hertzogthümer undso viel Vicsriam; aufkommen / als Bayern/Schwaben und Francken. Die BayerischePfaltz ist mit der beym Rhein in eine covll.kentz kommen / die übrigen haben mit denHertzogthümern aufgehöret/die lande aber sindhernach unter beede Psalyen beym Rhein undKoste Haupt-Handlung»
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Sachsen eingetheilet worden. Sehr merck-würdig ist es / daß Kayser Otto iv HertzogHenrichen zu Sachsen auch mit der Pfaltz beyRhein beliehen/ und also auf eine zcittang diebeeden Pfaltzen in einer person bestanden.Vor andern aberhaben der Pfaltz-Gras amRhein / und der in Sachsen an macht und amsehen denen übrigen der Reichs-justitz halberverordneten Pfaltz-Grafen es zuvor gethan.
Die Vieariats - Provintzicn / welche der PfWschePfäitzischcn Rc:Hs'versehm:g untergeben/sind gantz Schwaben und Francken/ darzu ge-hörig ist der Donau-ström biß an die Unga-rischen gräntzen mit Tyrol / Karndten/ Krain/Steyermarck/Bayern/Ocsterreich/der Rhein-strom von seinem^ Ursprünge und anstoß derLombarbischen gräntzen hinab biß an das Bri-tannische meer/ mit Bündten/Schweitzerland/Wallis/Savoyen/Burgund/und biß an dasArelarische Reich herwärts des Rhodans/ itemLotharingen/Heßen/in sumina gantz /ttcmanmaund gantz ?fZncii,cZ!-ienca!i5» denn so weit Hutsich das Zränckische recht vormahls er-streckt. Nachdem aber seither so vieleReichs - Provintzien abgerissen und fremdenCronen und Potentaten umerwürffig gemacht ,worden/ haben sich die gräntzen der Fräncki-fchen oder Rheinischen Pfaltz und Neichs-ver-wesung sehr geengert.
Ob diese hohe Reichs - Vieariat aufdem Worauf sie?pUstmAt bey Rheinwder aufdem Churfürsten-thum Pfaltz haffte/darüber hat sich zwar vor- stmtig.mahls zwischen denen Chur-und FürstlichenPfaltz und Bayerischen hausern 6a?crem-enereignet/ welche von beederseits füttressiichenRäthen krebero und (-e^oiclo aufs eifrigsteverfochten worden. Bey translation derChur-würde und Pfaltz - Grafschasst beyRhein A. 162z auf Hertzog Maximilian inBayern / ist das Vieariat ausdrücklich mitin die beleihung kommen / wie die lehn - briesecle annis 162.8 und i6z8 kicn' besagen. Da aber A»i648in demWestphälischen frieden ^rt.lv beybestätigung der Chur-würde/ welche von demHause Pfaltz auf Bayern kommen war/ desVieariats nitt)t wieder gedacht/ hergegen derachte kleAorat auf Pfaltz-GrafCarl Ludwingen lnttiruiret und geleget/auch ihme die unte-re Pfaltz mit allen zugehörungen/ wie sie vordem Böhmischen wesen beschaffen gewesen/re^Mtuiret/und das alles/ was darwider paßiretwar/ vernichtiget worden/hat Chur-Pfaltz ver->meinet/weil sich viele alte briese gefunden/darinnen die Neichs-verwesung der Pfaltz beyRhein spproprüretwar/eskönteihme dasVi-cariat nicht entzogen werden, sondern wäre zu-gleich mit der Psaltz-Grasschafft rett-wiret wor-den. Da sich nun A.1657 der fall ereignet/daßnach absterben Kaysers Ferdmandi iil dasReich mit keineni Haupte versehen war/ hatzwar Chur-Pfaltz so wohl als Chur - Bayerndas Vieariat-siege! nach Speyer zum kam-mer-gerichte geschickt/und das Hoffgerichte bei-stellet / Chur-Bayern aber wider Chur - Pfaltzdas Reichs-Vicariat zu behaupten getrachtet;da indessen beede hohe theile/ jeder in seinenVieariats - landen mittels anschlagung derVieariaks-Patente und anderer sKuum, so zurReichs - Verpflegung gehören / das VieariatK würck--