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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
hingerichtet/ daßinskünfftigein 8tsw publicakeine neue nochsernerecoutrovers ,-,nochstrei-tigkeiten entstehen oder erwecket wewen könnennoch mögen.Denn also lauten die worte des w-Krumemi pacis art. 8. in princ. Auf daß auchvorsehen sixe, damit ins künfstigein 8t3mpublica keine fernere streitigkeiten sich erei-gnen mögen/ so soll ein Reichs-tag gehal-ten/ und ausf selben von der wähl einesRom. Rönigs mit allgemeinem conlem ge-handelt und ltatuiree werden. Diesenzweck aber wird man nimmermehr erreichen/noch die künfftigen streitigkeiten einiger Massenevitixen/ daferne nicht ein solches lwuiret wer-den wird/ wodurch an und für sich selbst dasalte langgewahrte xrsvamen der Fürsten undStande von der wähl eines Römischen Königsgehaben/ und abgethan werden mag. Dannso lange solch xrsvsmen annoch dauret/ so lan-ge werden auch comrovelt!« in 8tatu publicaannoch mehr dann zu viel verbleiben/und inskünfftige sich weiters ereignen / und betreffenlassen. Es ist aber ein altes gravsmen derFür-sten/ daß die Churfürsten ihnen alleine unter-nehmen/ einen Rom. König/ auch bey lebzei-ten eines Kaysers/ ohne zurachziehung der ge-samten Stande zu erwählen. Dannenhe-ro/ damit dieses grsvamen gantzlich und in derthat hingeleget werde / nothwendig liscmretwerden muß/ daß hinführo bey lebzeiten einesKaysers die Churfürsten/ohne zurathziehungder übrigen Stände/ keinen Römischen Königerwählen/sondern über dessen wähl/ ob es dieNotwendigkeit erfordere oder nicht/ FürstenUnd Stände auch conlubren/ und deren lulkra-xi- oder stimmen hören und vernehmen sollen.Worüber oder wie solches eigentlich geschehensolle/ da die Churfürsten ihres ortes nur wol-len/ unter denen gesamten Ständen sich zu ver-gleichen seyn wird.
ää 6.
Gleichwie die Fürsten nicht begehren / nochgesinnen/ daß alleine nach ihrer etwan tragen-den Meinung und willen von der wähl einesRom. Königs allemahl gehandelt/und liami-ret werden solle; also vermögen auch die Chur-fürsten selben nicht zugemuthen / daß al-lein ihre lenrentz und Meinung eben obrinirenund statt finden müsse / sondern es muß nachallgemeinem der gesamten Stände/einhaltsofftberegter satzunge des Instrument, paciz, ge-handelt und lt-miret werden. Welches dannzur besondern cranquiliität und beruhigungdes gantzen Reiches sehr ersprießlich seyn muß.Wer nun aber seinen conlem alleine darum cle-veZiret/ daß dasjenige nicht geschehen möge/was ausser der güldenen bullen/ und einigerandern vermeinten oblervantz ihm beschwerlichetwan ttaruiret werden könne/ obes sonstengleich dem Inltrumenw pacis einstimmig undgemäß seyn mag / derselbe eluMret in allewegedas so hochtheurbare laltrumemum paciz, undwas solte endlich das für eine bona 6<ie5 ftyn/wann eine fache in den friedens - Handlungenzum Reichs-täglichen schlusse remirriret wor-den/ welche durch allgemeinen conlen; perLci-ret werden solle/ und dennoch sothaner conseus«leneZiret/ oder nicht sclmitriret würde. Esköme ja derogestalt/ und auf die weise kein all-
gemeines 8tatue gemachet werden/ im fall nuretwan ichts anders/als man gehoffet/ ltsmirttwerden wolte.
^ 7.
Ob gleich von allen puncten der espuulanoadie Fürsten des Reichs unter sich allemahl nichteinig werden mögen/so sind dennoch die Chur»fürstennichtsdestoweniger gehalten/die Für-sten darüber in te - Sc corrclacione, nach desReiches styl und herkommen / zuhören und zuvernehmen/ in betracht es mehrmahls ge-schicht / daß verschiedene senteunen und Mei-nungen von eben einer fachen des Fürstl. Colle-gii zum Churfürstl. Collegio 6efer,ret und über-bracht werden/ welche man dennoch höret undvernimmet/und durch selbsteigene intervermonder Churfürsten öffters compomren und hinle-gen thut. Gestalt solches in denen clelibersri-ombus vom Türckenkriege bey diesem Reichs-tage verschiedentlich geschehen/ und die »K»publica es bezeugen. So trägt es sich occa-llone der Churfürstl. Gesandten selbsten Viel-mahls zu/ daß man sich im Fürstl. Collegio-über alle puncten der Opirulation nicht ver-gleichen kan ; in deme dieselbe/ Churfürstl.Gesandten im Fürsten-Rathe wider alle naturund eigenschafft aller cleliberatiouen / nicht al-lein in eigenen fachen/ darinne sie von den Für-sten <li-il,cliren/im Fürsten-Rache ihre stim-men geben/ sondern auch die major», und ein-Aglich die concluss mit selbigen ihre stimmenwider Fürsten selbst Fürsten machen und zuwe-ge bringen/ auch die darzu zu obttrmßiren sichunternehmen / welches keine privat! leichtlichauch in geringen juciiciis cvlsriren / wenigerFürsten des Reichs «guo snimo ertragen wür-den/ oder recht und gerechtigkeit erfordernmag.
Wann nun ein Römischer König auf dervorgesetzten fälle einen erwählet wird / so istzwar an dem/daß er nichts wichtiges in Reichs-sachen/und was in dasKayserl.amt läufft/ver- Masse wrichten kan/ausserausKayserlichercomm.i^und anders nicht/ als unter dessen genehmhal-insizM.tung/und in dessen nahmern jedoch aber auchdieses anders nicht/als nach masse der Reichs-verfassung : gestaltet auch zu bezeugung der ve-vekscioQ und des habenden befehls einem regie-renden Kaystr das prs-clicat Raffer!.Majesiatgeben/ und sie seinen ^>errn nen-nen muß/hergegen nur die königliche würdeund Seine oder Eure Liebden zurücke be-kommt. Es ist auch an dem / daß er keinewürckliche Majestät wie andere Könige besitze/ob ihm gleich solchem curialibuz so wohl von de-nen Reichs-Ständen/als auch auswärtigenPrintzen zugeeignet werde/sondern es bleibetalle außerung derselben biß zu einer vacantz desKayserlichen throns in suspenso; dahero dennentstehet/daß gekrönte haupter ihm den Vorsitznicht gestatten wollen/ wie dergleichen streitauff dem Trideminischen concUio von denenFrantzösischen und Portugiesischen Gesandtendenen Abgesandken Ferdinand! l,als er nochRömischer König war/ ist erreget worden/ wie-wohl das eeremoniel des Päbstlichen Hofs demRömischen König den Vorsitz zutheilet. In,übrigen istgewiß/daß bey lebzeiten eines Kay-sers ihme Chur-Fürsten und Stände mit kei-ner
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