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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

wsnu5,gebohrnerGras von Putin/ L^ilcozzuzder Kaystrin Kneten / einer Ge-mahlin Kaystr Henrichs m, gebohrner Herho-gin zu Aquitanien/ Saceüsnusgewesen/ und ihregeschaffte expeä -ret: denn es kam mit diestrKayserin dahin/ welches keiner im RömischenReiche Teutscher Nation vor ihr/noch nach ihrwiederfahren / auch nimmermehr begegnenwird / daß als A. io>6 ihr Herr und Gemahlmit Hinterlassung eines unmündigen Prmtzens/Heinrichs iv, von s/oder wie andere wollen/sieben jähren verstorben/ vermöge des verhan-denen Kayserl. testaments sie die vormund-schafft des zum Reichs-8uccellc>rn llelignixtenPrintzens mit einstimmung des Pabsts undaller Fürsten über sich genommen / und das ge-summte Reich bey damahls sehr gefährlichenzeiten glücklich mit erhalmng des pericliuren-den ruhe - standes regieret hat. Attermaffenauch schon oben dieses ezempel angezogen wor-den.

Versomms Die Versorgung einer Römischen Kayserin

derselben, kommt ihrem Herrn und Gemahl zu / welcher/wie er vom Reiche wenig einkünffte/ und dielast der Kayserlichen würde und !f»lenä?urs auseigenen Mitteln zu unterstützen hat: Also mußer auch die Gemahlin und Kayserliche rinderdaraus standmäßig verpflegen. Vor altenzcitcn sorgten die Reichs-Ständedafür/ undwaren gewisse parnmonial-güter und einkünfftedarzu ausgesetzt. Man hatvonAmxser Ru-prechecn das exempel/daß er A.i4Ol/ donners-tags nachPetri Pauli/ seiner tochterElisabe-then 40000 fl. zum heyrath-gelde gegeben/ undHertzog Fviederichen zu Oesterreich auf dieReichs -städte in Schwaben oder auf dero ei-genthümliche städte und schlösser in Schwabenoder Elsaß dergestalt verschrieben / daß er jähr-

lich 4000 fl. renken davon einnehmen/ hergegenaber die tochter an der Pfaltz und Hertzog-thum Bayern wie eine andere tochter Verzichtthun sollen. Hertzog Wilhelm m zu Sach-sen verlobte sich mit Kaystr Albrechts Prin-zeßin/oder nach damahtiger art zu reden/Jung-fer tochter/und wolte ihr der Herr vater »ovoosducaten zum Heyrath-gute geben / er starb aberdarüber/ und Kaystr Friedrich lil verglich sichA.i44l mit dem Hertzoge/als Vetter und Vor-mund der braut/daß er sie dem bräutigam inkurtzer zeit gen Nürnberg senden oder in dessenentstehung von dem Kaystr selbst oder dessen er-ben 60000 guter güldenUngarischer Währung/oder ducaten zur binnen jahres-ftist ent-richtet/ und nichts desto weniger die braut inselbiger zeit dahin geschafft werden solte. DasHeyrath-gut wurde aber bey verändertem zu-stande auf 50000 ducaten rclluciret/ und vondem HertzoZ auf abschlag und mit vorbehältdesrestes angenommen.

Der Hos-Staat einer Römischen Kayserinbestehet aus dem obristen Hofmeister/ unter des- emerfen stabe eine grosse anzahl von hohen undtel und nachgeordneten Kammer - Herren/ Ca-valliers/Officianten und bedienten stehet. Diestau obriste Hofmeisterin hat nach sich derKaystrl. Prinzeßinnen Hofmeisterinnen/ dieHofmeisterin der Kayserlichen Hof- Damesund Kammer - fräulinnen/ deren ordentlichzwölffe sind/der Ertz-Hertzoginnen Hof-Da-mes/ viele kammer- dienerinnen undkammcr-weiber/ und nachgeordnete weibes-Personen/deren unterhalt hiebevor über 50000 fl. betra-gen ; itzo aber wird ein grösseres erfordert/ nachder Hoheit und erweitertem zustande des Hofes/auch ver kostbarkeit so wohl der kleidung alsschmucks.

Des

bitten Aaupe - Wells

hrer Wönigl. Majestät

enWönige.

Was ein ^

Röm- Königsey/ und auswaa nr «chener crwghlvtwerde.

Lso nennet nian den jenigettFürsren/ welcher bey einesRömischen Kaystrs lebzei--ten aus wichtigen Ursachen/nemlich da der Kaystr sichGeichs westntlick) ausszuhaltenwegbegiebt/ oder wegen dessen hohen altersund beständigen leibes-Unvermögens / oderwegen einer anderwam'gen hohen nothdurfft/daran des heil. Reichs conlcrvsrion und wohl-stand gelegen / entweder wider oder mit desKaystrs willen zur Reichs-verwaltung erwäh-let worden.

So viel die einwilligung des Kaystrs beyder wähl eines Röm. Königs und künffti-

ger Nachfolger im Reich betrifft/ so ist dieselbevor diesem nöthig gewesen/indem man es vorunbillig gehalten/einem andern ohne Kaystrl»consenz das recht dieser hohen würde zu über-geben. Allein die letztern cupitulsnovez Kay-strs keräinancii !l, ?erllman6i Iii und

rerllmsnlli lv. §. Und insonderheit/habenzu der wähl eines Röm. Königs nur um sowen d:e Kayserl. einwilligung erfordert/wennkeine rechtmäßige Ursache vorhanden wäre/worau, aull) ein Röm.König ohne des Kaystrseinwilligung zu erwehlen. Nachmahls aber

habmdlec.p.mj^^

undKomglichen Majestäten in eben solchem^und Minderheit zc. auch ohgedachter recht-

mäßi-