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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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75
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vom HM. Römischen Reich.

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V. Und ob man wohl aus diesen allgemei-nen regulen leicht abnehmen könte/ welche undwie fern ein und der andere ressimiret werdensolle; so hat man doch beliebet/ auff einigeransuchen / und sonderlichen Ursachen / etlicherabsonderlich zu gedencken / doch also / daßdie nicht ausdrücklich benante nicht sollen ge-halten werden/als waren dieselben vergessen/sondern sie sollen mit den benamen gleiches ortsund rechts genießen.

vi. Benantlich soll Jhro Chur-FürstlicheDurch!. zu Trier und Bischoff zu Speyer/dicstadt Trier in dem stand / wiesle ietzoist/ohne weitere demolirung oder verderbungeiniges gebäues/ es gehöre dem gemeinen We-sen oder einem privatim zu/mit denen geschützen/so sich zeit der letzten einnahm darinnen befun-den/eingeraumet werden; auch soll alles dasjenige/ was wegen der occupatwni umon undreunion im vochergehenden articul geordnet ist/der Trierischen und Speyerischen kirchen zumbesten/ absonderlich als hieher wiederholet/ge-halten werden.

vn. Es soll auch Jhro Chur-Fürstl. Durch!,zu Brandenburg mit allen landschafften / pc>8-Minnen/ unterthanen und gerechtigkeiten/be-nantlich denen/welche deroselben vermöge dertractaten vom 29 llujuz 1679 zukommen/ alswann iedes absonderlich hiermit angeführetwäre/ dieses friedens genuß empfinden/ undvöllig mit einverleibet seyn.

viii. Von seiner allerchristlichsten Königl.Majest. sollen Jhro Churfurstl. Durchl. zuPfaltz alle eingenommene herrschaKen / siegehören entweder derselben allein an/ oder ha-ben sie mit andern gemein / und mögen nah-men haben/ wie sie wollen/ abgetreten wer-den/benantlich aber diestadt undamtGermers-heim/und die darunter begriffene Probsteyenund amter / mit allen schlossern / stadten/ fle-cken/ dörffern / Höfen / gutem/ lehnen und ge-rechtigkeiten/ wie selbe durch den Westfäli-schen friedens-schluß sind rettimiret worden/auch mit allen briefflichen urrunden/ die ausdem archiv/cantzeley/ lehn hoff / rent-kam-mcr/amts- vogteyen/ und andern Pfältzi-schen amtern entwendet worden/ keinen ort/fla-che/recht oder urkund ausgenommen. We-gen des rechts und forderung der Hertzoginvon Orleans aber / hat man sich vereiniget/daß nach vorhergegangener vorbenamerress-tmivn die fache von seiner Kayserl. Maj. undder allerchristlichsten Königl. Majest. alsschieds-leuten / nach anlcitung eines compro-miss, auff den fuß der rechte und Reichs-con-Muüonen entschieden werde ;fals aber sich ftl-be wegen des spruchs nicht vereinigen könten/sollen Jhro Pabftliäie Heiligkeit als Ober-schieds -mann die fache zu entscheiden übertra-gen werden. Nichts destoweniger aber soll in-dessen der gütliche vergleich zwischen den par-theyen versuchet / und biß die fache ihre end-schafft erreichet/ der Hertzogin von Orleansdie summe von hundert tausend gülden Rhei-nisch aufdie art und mit der concktion jährlichbezahlet werden/ wie in einem absonderlichenarticul/welcher mit diesem frieden gleiche wür-ckung hat/ enthalten ist; doch soll beyder thei-len so wohl in possessorio als petitorio ) wieErste Haupt-Haydluns.

auch des Reichs rechte allerseits ungekräncketseyn.

'ix. Dem Durchl. Könige in Schwedenals Pfaltz - Grafen bey Rhein/ Grafen zuSpanheimund Veldentz/M das großvater-liche Hertzogthum Zweybrücken frey und voll-kommen mit allen an-und zugehörungen/ undderen rechten / welche Sr. König!. Majest.vorfahren pfaltz - Grafen und Hertzoge vonZweybrücken genoffen haben / oder hatten ge-nießen können/ nach anleitung des Westfä-lischen friedens abgetreten werden also/ daßalles/unter was titul es vonderCronFranck-reich entweder gantz oder zum theil dißherovon diesem Hertzogthum verlanget/eingenom-men und reunirt worden/ mit alleni recht wie-der auff Seine Königliche Majest. und dewerben Pfaltz-Graffen bey Rhein komme; fl>sollen demselben auch die zu besagtem Her-tzogthum gehörige brieffliche Urkunden/nebstdenen geschützen / so zeit der einnahm daselb-sten gewesen/und alles andere/ was wegen derabzutreten habenden zum besten in vorherge-henden articuln verabredet worden/ wieder ge-geben werden.

x. WasdasHcrtzogthum Veldentz/ undwas unter dem nahmen besagten Hertzog-thums oder Lautern/ der verstorbene Fürst Le-opold Ludwig / Pfaltz - Graff bey Rhein/in-nen gehabt / werden selbe nach dem 4 articulund innhaltlich der von der Frantzöischen Ge-sandtschafft überreichten ipeciüLstion abgetre-ten/mit vorbehält eines ieden pra-tsnäsuten si>wohl in possessorio als petitorio habendenrechten. ^

XI. DemGroß-Meister Teutschen Ordensund dem Bischoff zu Worms Herrn FrantzLudwig Pfaltz-Graff sollen wieder gegebenwerden völlig alle diesem hochansehnlichenOrden von alters her gegebene und besessenecommsnäuxeyen/ örter/emkommen undgerech-tjgkeit/welche Franckreich ihm entzogen / undsoll besagter Orden in ansehen der unterFranckreich gelegenen eommendureyen undguter / so wohl wegen der steuer als auch Ver-waltung/derjenigen nutzen/fteyheiten und be-fteyungen geniessen/ welche sie hiebevor nachdero statuten und ordnungen genossen haben/und der Orden des H.Johannis zu Jerusalemhat pflegen zu gcniessn. Und soll wegen desBischoffthums Worms und der übrigen diesesFürstenthumsKirchen/alle dasjenige/ was indiesem frieden wegen almetung der örrer/ inabsehen der steuren und sonsten/ abgeredetworden/statt finden.

xtl. Soll Jhro Churfürstl. Durch!, vonCölln / als Bischoffund Fürsten von Lüttich/die vestung und stadt Dinant in dem stand/wie sie zeit der einnähme gewesen / mit allenrechten/ und den anhangenden/ auch mit al-len kriegs-geschützen/ und denen daselbst gefun-denen briesschafiüen/ wiederzugestellet werden.Ferner soll alles/was wegen einnahmen/Uni-onen und reunionen droben im 4 articul ver-ordnet/ der Cöllnifch - und Lüttichischen kirchenzum besten / absonderlich als hieher wiederho-let gehalten werden. ^

XI!l. Das hauß Wurtenberg und benant-lich Herr Hertzog Georg / vor sich und sinneK 2 nach-

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