allgemeiner Vorbericht.
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der Cardinal ^lclobl-snclmuz einsten sagte: dZon
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Diesem nach stehet bey dem volcke oder ge-meinde mehr nicht / als die art und weise sichunterwürffig zu machen/ entweder durch freyewähl/ oder andere gelegenheit; hat aber dochdabey die freyheit mit der person/ die es zumthron und Regenten-würde kommen lasset/zuc-ip.tul-ren/ oder die art und weise der regierungin gewisse schranckenzu begreiffen/ und nachden? herkommen und Verfassung des Reichsoder der Republigue die aämilMration undcxercitium der Königlichen und höchsten obrig-keitlichen gewalt zu moMc.ren und zu mäßi-Mäßiaunq gen : Also doch/daß solche capitulat,on, gedin-^^^ge und pact der Majestät/würde / Hoheit desdrr boheit' Reicks und Staates nichts benehme/ noch sienichts. schmalere / oder gar den cvms>3cilcirendenReichs - Ständen in gewiffen decken etwasbeolege/und den Regenten mithin zum blossenMinister/ exeemorn und diener des gemeinenwesens mache/ das Haupt zun süssen / und diesüße zum Haupte setze; allermassen viele ver-kehrte politici, zumahl auff veranlassung des inEngelland anno 1649 vorgegangenen er-schrecklichen Königs-mords/zu thun sich erküh-net. Sondern es umschrancket nur das ex-ercitium der Hoheit etwas genauer/ und ver-ursachet/daß der Regent der Majestäls- rechtenicht allzeit völlig und durchgehends nach sei-nem willen gebrauchen kan: Vielmehr bey je-dem wichtigen geschaffte/ da die gemeine Wohl-fahrt interessiret ist/ die Reichs - oder Land-Stande zu rathe ziehen / und ihre möglicheerinnerungen beobachten/auch die gesammtenfchlüsie execjmren / und darüber auch nach be-finden durch scharffe mittel halten muß. Undverhalt sich dieser moäus als eine concktiou undmittel / ohne welches sich der unterthan demRegenten nicht hätte unterwürffig gemacht.Dergleichen sreywillige umerwerffung wardiese / als der Rath und das volck zu Romdurch ihr vornehmstes Mitglied / Pabst l.eodenMi dem Franckischen König / Carlen demGrossen/das Römische Reich übergeben ließen/wie hiervon unten mit mehren folgen wird.Hb die Wahl Ob die freye wähl oder die erb-nachfolge ei-ae^Lr^uem Staat vorträglicher sey/wird in den poli-tischen schrifften hefftig gestritten / und balddiese jener/bald jene dieser/ nachdem die Par-teilichkeit fällt/ vorgezogen; beede haben ihremißbrauche / beede ihre herrliche etkecken.Insgemein läst sichs nicht wohl entscheiden/doch ist die letztere art wohl die gewöhnlichsteWahl wie fle und sicherste. Es ist aber die chur und wählbeschaffen, entweder gantz frey/ da man eine Person zumregiment nach belieben vorschlägt und erweh-let/ oder man ist an ein gewiß hauß/ an eine be-sondere Nation/oder an gewisse bedingungen(zum exempel / keinen auslandischen zur Cron zulassen) und gewohnheiten verbunden: Insge-mein haben doch die erwehlenden dahin ihrabsehen zu richten/daß sie einen tugendhafften. tapffern mann von gutem verstände und willenw wAu"aus einem Durchlauchtigen/oder da man der-üdm- gleichen daher nicht haben kan / aus einem an-dern löblichen Hause gebohren/ einen guten Pa-trioten von mittelmäßigem alter / guter gesun-
der leibes-beschaffenheit und geradigkeit / zu ih-rem Regenten erkiesen/ und sich nicht einem un-terwürffig machen/ von dem das gemeine we-sen grossen schaden und übelstand zu gewartenhaben könte.
Die an durch erb-nachfolge zum throne zu Grund dergedeihen / gründet sich auff das geblüte / odersonderbare LompaAata, erb - Verbrüderungenund erb - Verträge. Hierbey wird das männ-liche geschlechte dem weiblichen allezeit vorge*zogen/ und diese eher nicht/als nach gäntzlichemabgange der männl.erben/in einigenReichen/mandern aber gar nimmermehr zur Reichs-nach-folge zugelassen / und hat fast jedes Reich undRepublic ihre besondere grund-gesetze und her-kommen/ nach welchen die art solcher succeßionzu mäßigen und einzurichten ist. Es gehet aus-ser einigen Fürstl. Häusern in Teutschland beyallen Kayserthümern/Reichen undFürstenthü-mern/welche erblich sind/das recht der erstge-burt im schwänge / vermöge dessen dem erstge-^chte derbohrnen ehelichen männlichen leibes-erben/und erstgeburt.nach ihme dessen ältestem söhne/ und nach dessenabsterben wiederum desselben ältestem söhne unddessen öelcenäentm / und alsoforr/biß jemandvon solcher linie am leben/ und zur erb - nachfol-ge fähig ist / die succeßion in der regierung ge-bühret zdargegen aber des vaters bruder oderandere Majorat, verwandten / ungeachtet derprseroxstiv ihres mehrern alters/ausgeschlossenbleiben/und wird dadurch die autorität/Hoheitund beträchtliche macht eines Reichs und Für-stenthums ingemein hin wohl conlerviret/ auchdas anffnehmen und Wohlfahrt der land undleute mercklich befördert. Diese erb - folgenach dem rechte der ersten geburt gründet sichso wohl auf die ordnung der natur / als auchauff die mmhmaßung/daß der jenige/ so denübrigen brüdern an alter überlegen / auch mitreifferem verstände und grösserer tüchtigkeit zurregierung begäbet seyn werde. Ob nun wohlsolche vermulhung unterweilen fehlschlaget;so ist doch zur ruhe des gemeinen wesens si-cherer/ bey solcher ordnung zu bleiben/als zu ur-theilen/welcher unter brüdern der geschicktestescy/ angesehen solches zu vielen zwistigkeiten an-laß geben würde. Aus welcher absieht stießet/daß/ zumahlen bey souverainen Königreichenund Fürstentümern/die Printzen und samiliebey des Herrn vaters leb-zeiten/oder auch beyder succeßion des Cron-und Erb - Printzen dieandern Herren gebrüdere und nachgebohrnenfast anders nicht als umerthanen in respect ge-gen den König oder regierenden Fürsten ange- *sehen werden können/ weites um ein König-reich und absolut Fürftenthum eine solche lanÄi-tätundincommunicablegelegenheit hat/ daßniemand in dem Königreich oder Fürstenthumeseyn könne oder dörffe/der nichtden König oderFürsten als König oder Fürsten und dessnMa-jestät erkennen müße. Und in welchem re^zräauchdie andern ^Herren gebrüdere und nachge-bohrnen ihrem ältesten bruder und Könige ineMajestät / und bey souverainen Fürstenthü-mern das prseäicat Hoheit mit andern darzu ge-hörigen curialien geben müssen. Wie aber Verpffe-nun diese den abgang/welchen sie dißfalls an in-traden und Hoheit leiden/mit der utibtate pubi.cgund förderung der gemeinenNeichs-undlandes-A z wohl-