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Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen : 1789 - 1815
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Das königliche Edikt vom 21. Juni 1815.

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Z 11. Seit der Wiener Schlnszakte.

Durch die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 erlangtePreußen die Souveränität über die ehemals reichsunmittelbaren Fürstenin Rheinland und Westfalen; es datierten somit Preußens Rechte wiePreußens Verbindlichkeiten gegen die Mediatisierten nur von denWiener Abmachungen und nicht vom Eintritte in die Erbschaft undNachfolge Frankreichs. Da die Kongreßaktebloß festsetzte, daß dieim Artikel 43 namhaft gemachten mediatisierten Gebiete zu der preu-ßischen Monarchie in dasjenige Verhältnis treten sollten, welches diedeutsche Bundesakte für alle Mediatisierten anordne, und sonst keineBestimmung enthält, wonach Verbindlichkeiten, welche Frankreich gegenjene Fürsten eingegangen war, von Preußen übernommen werdensollten", so war kein Rechtsgrund da, wonach der König von Preußeneine Entschädigung leisten müßte,die Frankreich vermöge besondererStipulationen den gedachten Fürsten für den Verlust ihrer Souverä-nität schuldig war" Friedrich Wilhelm III. erließ am 21. Juui1815 ein Edikt, in dem er den in Preußen inkorporierten Mediati-sierten alle Rechte bestätigte, welche ihnen der Artikel 14 der deutschenBundesakte vom 8. Juni 1815 verliehen hatte. Die Mediatisiertenerwarbenalle die Rechte, welche mit ihrem Verhältnis zu der preu-ßischen Monarchie vereinbar waren".Wiegt man", so besagte eineErklärung vom 17. Oktober 1817,diese Rechte gegen diejenigen ab,welche den Standesherren unter der vorigen fremden Regierung mitInbegriff der für einige ausgesetzten Renten geblieben sind, so ist auchkaum zweifelhaft, sobald überhaupt nur der Wert der neu eingeräumtenRechte nicht bloß nach ihrem pekuniären Ertrage geschätzt wird, aufwelcher Seite Gewinn oder Verlust ist." Beide salmischen Fürstenerhielten Steuerfreiheit in den gemeinschaftlichen Besitzungen. Fried-rich IV. aber war mit der preußischen Verwaltung und mit der Aus-führung des königlichen Edikts vom 21. Juni 1815 höchst unzufrieden.

^ Erklärung des k. preußischen Ministeriums des Äußeren, unterzeichnet vonJordan, an Friedrich IV., Berlin, 17. Oktober 1817. (O. S.K.) Beide Salmkamen für Ahaus, Bocholt und Auholt unter preußische Souveränität, wie auch dieWild- und Nheingrafen, die seit 22. November 1816 preußische Fürsten undRheingrafen zu Salm-Horstmar mit dem PrädikateDurchlaucht" sind.