Vergebliche Reklamationen.
1815, d. h. bis zum preußischen Edikte über die standesherrlichenVerhältnisse (s. S. 107) aus den kgl. preußischen Kassen fortbezahlenzu lassen, erklärte das preußische Staatsministerium:
1) Verträge mit Frankreich zur Zeit, als dies die Mediatisiertenunterwarf, verpflichten Preußen nicht, denn der preußische Staat istnicht der Erbe Frankreichs in den Gerechtsamen über die Mediati-sierten, sondern hat diese nur durch Bestimmungen des Wiener Kon-gresses überkommen. Selbst für die Zeit vom 21. Juni 1815 biszur Besitznahme rückwärts kann man keine Rücksicht auf die franzö-sische Verpflichtung nehmen, das Edikt wirkt nicht zurück, und bis zuihm kommt es nur auf die faktischen Verhältnisse an, wie man dasTerritorium bei der provisorischen Besitznahme fand.
2) Nur der Ertrag der nützlichen Gerechtsame, welche die fran-zösische Regierung nicht geradezu, sondern gegen Entschädigung ein-gezogen hat und die von Preußen bis zum Edikte vom 21. Juni 1815fortgenützt wurden, bildet die Grundlage der Entschädigung, wenn diedafür versprochene Summe nicht übernommen werden kann.
Der Herzog von Arenberg hatte „den Franzosen" angerechnet106 702 Frank für direkte und indirekte Steuern, aufgehobene Lehens-und herrschaftliche Gefälle und Steuer vormals steuerfreier Domänen;er soll nun den Franzosen neuerdings seine Berechnung vorlegen, wiees eben Salm-Salm tat.
Stock und Landschütz arbeiteten fleißig an der Sache von Jordanaber wies namens des auswärtigen Ministeriums die Ansprüche aufdie Zahlung der Rente ab betreffs der gewünschten Zurückgabe derGüter und Waldungen im ehemaligen Herzogtums Arenberg könnewohl um so weniger die Rede sein, den Verlust der linksrheinischenGebiete mit der Entschädigung von 1803 zu vergleichen, da der Reichs-rezeß von 1803 im Laufe des Wiener Kongresses als die feste undunerschütterliche Basis aller Verhältnisse angenommen und später nichtabgeändert worden sei; betreffs der nutzbaren Regalien und Einkünftesei das königliche Edikt vom 21. Juni 1815 allein maßgebend. Trotzaller Bemühungen Urenbergs zahlten Preußen und Hannover dieRente nicht, behaupteten vielmehr, sie hätten Recklinghausen und
^ An Landschütz, Köln, 3. August 1317. (Kt., e.)^ An Prosper Ludwig, Berlin, 7. September 1817. (O., e.)