Verwaltung.
«1
reichte Ludwig Engelbert die Karten, er nahm sie und spielte, undjeder Mitspieler mußte die eigenen Karten, wie er sie auswarf, nennen
Napoleon mischte sich, wie in allen Rheinbundsstaaten, auch imHerzogtum Urenberg trotz der in der Rheinbundsakte gewährleistetenSouveränität der Bundesfürsten in alles ein. So war er darübersehr ungehalten, daß Prosper Ludwig Lehen, die vom Lehenhofe desGroßherzogtums Berg abhingen und die durch Dekret vom 11. Januar
1809 aufgehoben worden waren, wieder verleihen „und sich als Sou-verän darin aufspielen" wollte; in einer Verfügung vom 20. Januar
1810 ^ sprach dies der kaiserliche Kommissar und großherzoglich bel-gische Finanzminister Graf Beugnot aus, wogegen Schmauß Einsprucherhob. In seiner Note ^ erklärte er: „Wenn seit 12. Juli 1806die in den Landen Recklinghausen, Dülmen und Meppen liegendenLehen von Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht dem Herzoge von Aren-berg, meinem Herrn, relevierten, wie es durch Art. 34 der Rhein-bundsakte ^ und durch einstimmige Übereinstimmung aller kontrahieren-den Teile bewiesen ist, so kann die ohne Entschädigung 1809 imGroßherzogtume Berg eingetretene Unterdrückung der Feudalrechte,welche für diesen Teil des Rheinbundes obligatorisch ist, ihm nichtentgegenstehen. Bis jetzt gibt es im Rheinbunde keinen Fürsten, derauf alle aus dem Lehensverbande resultierenden Rechte rein und ein-fach verzichtet habe. Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Herzog vonArenberg hat sie für loskausbar erklärt." Hingegen führte der Herzogdurch Verordnung vom 15. Juni 1810 die Stempelsteuer und durchVerordnungen vom 17. Oktober, 5., 8. und 10. November 1810 dievom Kaiser durch die Dekrete vom 5. August und 18. Oktober 1810bestimmten Abgaben auf Kolonialwaren in der Grafschaft Reckling-hausen ein 5.
^ (Chr. v. Stramberg), Denkwürdiger und nützlicher Rheinischer Anti-quarius usw. Mittelrhein. III. Abteilung. Bd. 1. Koblenz 1853.
- K. (1. 6. ^.D.)
° Paris, 22. Februar 1810. (Ebenda.)
^ Art. 34: Die Konföderierten verzichten jeder für sich, seine Erben und Nach-folger auf jedes aktuelle Recht, welches sie auf die Besitzungen der anderen Mitgliederder Konföderation haben könnten oder beanspruchen, sowohl auf die, wie sie sind,wie auf die, welche laut gegenwärtigem Vertrage sein werden.
° Lorrespoucianeo. Fasz. 62. A.B.