nicht fremd bleiben. Hier lieferte im Jahre 1829 Anton Freiherrvon Mylius in seinem Buche „Der Handel, betrachtet in seinemEinflüsse auf die Entwicklung der bürgerlichen, geistigen undsittlichen Kultur“ eine anregende Arbeit. Er hebt hervor, daßim 18. Jahrhundert fast alle Kriege den Handel zur ersten Ver-anlassung hatten. „Seit Cromwells Zeiten wurde in Englandkein Krieg geführt, wo nicht die größere Ausbreitung des Handels,wo nicht die sichtbare, doch gewiß immer die unsichtbare Trieb-feder war.“ Noch manche weiteren nützlichen Folgen für Anmutund Sitte sieht der Verfasser in dem Betrieb des Handels.
Mit dem Handel steht der Verkehr in inniger Verwandt-schaft, und auch auf diesem Gebiete machte sich der Verlagbemerkbar. Zu jener Zeit erregte die Frage der Freiheit derRheinschiffahrt erneut die Gemüter. Köln und Mainz ver-teidigten bis zum äußersten ihr jahrhundertealtes Stapelrecht,das, auf dem Papier bereits 1804 und 1815 aufgehoben, die Städtezu dem Verlangen berechtigte, alles an ihnen vorüberzuführendeKaufmannsgut in den öffentlichen Kaufhäusern drei Tage lang anzu-bieten In dem Fortfall des Stapels sah man besonders in Köln dasgrößte geldliche Unglück. Die beiden Städte veranlaßten deshalbim Jahre 1827 die Abfassung einer großen Denkschrift, die unterdem Titel „UeberdieHandels-SchiffahrtaufdemRhein-strom besonders in Beziehung auf das Königreich der Nieder-lande“ bei Carl Drechsler in Heilbronn erschien und noch im gleichenJahre bei Bachem in französischer Uebersetzung herauskam. Aucheine Uebersetzung in die niederländische Sprache wurde veranlaßt.
Die Bachemsche Veröffentlichung „De la navigation du Rhin“ist übrigens höchstwahrscheinlich gar nicht in Köln gedruckt worden.Es hat damit eine etwas wunderliche Bewandtnis. Das Buch trägt nämlichden Namen des fingierten Druckers Pierre Marte au 18 . Die Denkschrifterfuhr noch im Jahre ihres Erscheinens eine sehr geschickte Widerlegungdurch, den holländischen Advokaten Op den Hooff, die auch in deutscherUebersetzung erschien („Bemerkungen gegen die deutsche Schrift etc.“;Amsterdam, bei Erben H. Hartmann).
Die Streitigkeiten über die Rheinschiffahrt führten endlich im Jahre 1831zu einer Einigung. Der 31. März dieses Jahres ist für die Rheinschiffahrtein entscheidender Tag geworden. An ihm wurde unter den Uferstaatendes Rheines (Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, Nassau, die Niederlandeund Preußen) die „Rheinschiffahrtsordnung“ festgelegt, deren erster Artikellautete: „Die Schiffahrt auf dem Rheinstrome in seinem ganzen Laufe sollvon da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis in die See, sowohl aufwärts