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Zeitgegenstände : Kleine Beyträge über Staatsverfassung und Staatsverwaltung
Entstehung
Seite
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mahligcn Rcichsständen seiner Lande leider noch wei-tergegangen. Gewiß standen sich die mediatisirten Fürstenund der Staat besser dabey, wenn ihnen nur die Do,Manien gesichert worden wären.

Die Bestimmung im Art. 17. wegen der Postenenthält gleichfalls das höchst Nachrheilige eines sta-tu, in statu. Besser wären dem Hause Thurn undTaxis die Posten ganz > oder aber gar nicht belassen.Am »achtheiligstcn ist das sirnultsueuru. Jedenfallswerden diese Posten kein Neichsccgal bleiben iönncn,sondern den einzelnen Landesherren und den Landes,Behörden untergeorcNct werden müssen.

Die im igten Artikel unter dem Buchstaben e.bestimmte Militairpflechtigkeit scheint, geNau genom-men, kein Haltungsgrund gegen den Abzug zu fei»,,indem solche für den Bund allgemein ist, und so anden neuen Staat übergeht. Zwar würden freylichdie Confcriptionspflichtigcn die eingetretenen Conscnpti,vnsjahre verpflichten, aber die jüngern Söhne würden demabziehenden Vater ohne Anspruch des Geburtslandesfolgen dürfen. Möchte auch die daselbst unter demBuchstaben cl. verordnete Prcjzfrcyheit keine andereEinschränkung erhalten, als in so fern sie in Preßfrech,heit ausarten würde. Werbe insbesondere jeder nurfür dasjenige verantwortlich, was die Heiligkeit derNcligwn, was die Moralität, die guten Sitten u. dasöffentliche Wohl verletzet. Völlig frep dagegen feg