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1 (1905) Abschnitt 1 - 3
Entstehung
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der Reichsritterschaft ein selbstverständliches Ende, worauf die Reichsritterohne weitere Zögerung im September 1306 dem großen König vonSchwaben ihre Huldigung darbrachten und ihre Unterwerfung vollzogen.

Des ergötzlichen interessanten Nachspieles, welches sich an dieerwähnte Besitzergreifung von Morstein durch Hohenlohe anschloß, möchteich auch Erwähnung tun.

Schon in dem Schreiben vom 13. Februar 1804 an den Kaiserhatte der Senior des Hauses Hohenlohe bemerkt, daß seine Vasallenvon Crailsheim gegen seine provisorische Besitzergreifung in einerWeise sich betragen hätten, welche seine Lehensherrliche Indignation undAhndung verdient hätte. Nachdem Kurwürttembcrg seine Hoheitszeichenin den drei Crailsheimschen Orten endlich entfernt hatte, schritt manvou Seiten Hohenlohe zur Ausführung der Drohung. Mit nichtsGeringerem als einem Mannengericht wegen Felonie wollte man gegendie Freiherren von Crailsheim losziehen, welche sich durchaus nichtwider ihre Lehensherren empört, sondern nur die ihnen von höhererSeite übertragenen Rechte der Reichsunmittelbarkeit verteidigt hatten.Kein wohlwollender Genius hatte dem Hause Hohenlohe diesen Schrittgeraten, welcher einen ähnlichen, aber kläglicheren Ausgang nehmensollte als die Besitzergreifung selbst.

Zu den Rechten des Lehensherrn gehörte auch das Einschreitendurch ein Lehensgericht gegen solche Vasallen, welche sich der Felonie(Bruch der Lehenstreue) schuldig gemacht hatten. Die Lehenstreue verbandihrerseits den Vasallen neben anderen Pflichten, die er im Lehenseidgelobte, überhaupt jede dem Lehensherrn nachteilige oder die Achtungverletzende Handlung zu vermeiden und ihm Ehrerbietung (rsvörcukiaspecialis) zu erweisen. Auf der anderen Seite war der Lehensherr ver-pflichtet, den Vasallen mit allen Kräften zu verteidigen, wenn das Lehenvon andern angegriffen wurde. Darin lag von selbst, daß der feindlicheAngriff von ihm nicht ausgehen durfte, es wäre denn, daß der Vasalldazu Veranlassung gegeben hätte: sonst machte er sich der Felonie schuldig.Die Stellung als Lehensherr begründete niemals Landcsherrlichkeit; dieBehauptung, daß diese früher bestanden, war einer der unhaltbarenLehrsätze, welche die damalige Zeit mangels genügender geschichtlicherForschung aufzustellen beliebte.

Man sieht schon hieraus, auf welch zweifelhaften Stützen dieKlage wegen verletzter Ehrerbietung ruhte, welche am 25. September 1804den Freiherren von Crailsheim zuging. Das Schreiben lautete: