Z7. Besondere den Herren von Crailsheim verliehene Rechte.
Die Herren von Crailsheim haben, wie wir gesehen haben, vonAnfang an regen Anteil an der EntWickelung und Machtentfaltung derReichsritterschaft genommen und spielten in derselben eine nicht unbe-deutende Rolle. Dadurch waren sie in Genuß aller der Reichsritterschaftals solcher gewährten Vorrechte und Vorteile und erhielten nebenbeinoch alle möglichen wichtigen Privilegien und verbrieften Rechte, welchesie in ihrer Macht und in ihrem Ansehen bedeutend stärken mußten.
u) Freiheitsbriefe vor fremden Gerichten.
So wurde Eytel Wilhelm von Crailsheim zu Erckenbrechts-hausen durch Kaiser Karl V. ä. ä. Augsburg, lS. März 1548 wegenseiner getreuen und willigen dem Kaiser und Reich geleisteten Diensteauf seine Bitte hin die besondere Gnade und Freiheit zuteil, selbst nurnoch vor dem Kaiser und seinem Hof- und Kammergerichte in BetreffLeib, Ehre, Hab und Gut, nichts ausgenommen, erscheinen zu müssen,während seine Untertanen, Diener, Hausgesinde, Manns- und Frauens-personen, wo und an welchen Enden sie gesessen, nur noch bei EytelWilhelm von Crailsheim oder dem von ihm angegebenen GerichteRechtsspruch zu fordern und anzunehmen haben. Eytel Wilhelmvon Crailsheim und seine Untertanen, mit ihrer Hab und Gut sollen lautdieses Briefes in des Kaisers und Reiches besonderem Verspruch, Schutzund Schirm sein, auch alle und jegliche Gnad, Freiheit, Ehre, Würde,Vorteil, Recht und Gerechtigkeit haben. Die Bestätigung dieses Freiheits-briefes erfolgt durch Kaiser Ferdinand am 10. Juni 1559 und Maxi-milian II. am 24. Mai 1566.
Ebenso wurde Ernst von Crailsheim durch Kaiser Rudolf II.ä. ä. Regensburg, 20. Oktober 1576 auf seine Bitte hin in Anbetracht