387
euren in den Gang gebracht worden sind, so hat die auf-geklarte Königl. Sächsische Regierung sich hierdurch bewogengefunden, unter dem 4. Aug. 1841 ein förmliches Gesetzüber die Beschränkung des Gebrauches zu erlassen, welchendas Publicum vom Lebensmagnetismus als Heilmittel zumachen geneigt seyn könnte: eine Verordnung, in derenEingang mit Recht gesagt wird: „Neuere Erfahrungenhaben gezeigt, daß über das Verhältnis des LebenSmagne-tismus, als Heilmittel in Krankheiten, zur Medicinalpolicei,mehrfach irrthümliche Ansichten herrschen, durch welche diegehörige Handhabung der gesetzlichen Vorschriften rücksicht-lich desselben erschwert, und zu unbefugten Uebergriffen inden Bereich der ärztlichen Wirksamkeit Anlaß gegeben wor-den ist," — wahrend zugleich darauf hingewiesen ist, daßbei dem Lebensmagnetismus wegen seiner in ärztlicher Hin-sicht noch nicht gehörig durchforschten Natur, eine genaueEvntrole der damit anzustellenden Versuche nicht entbehrtwerden kann.
MagnetiseurS auszugehen Pflegen. UebrigenS ist dies- Modc-Thor-heit nicht einmal neu; Vieles davon läßt fich schon als im grauenAlterthume eristirend nachweisen: wie längst schon von dem treffli-chen Philosophen I. A. Eberhard in seiner historischen Abhand-lung über den Ursprung der heutigen Magie, und von dem bekann-ten AlterthumSforscher F. A. Wolf in s. „Beitrage zur Geschichtedes magnetischen Somnambulismus aus dem Alterthume," fürAlle, die Ohreu haben, zu höreu, und Augen, zu schen^ deutlichnachgewiesen worden. (Bergl. Bd. 2. der Berliner Monatsschriftvon 1787, wo diese beiden Aufsätze S. ö — 34 und S. 299—249abgedruckt find, während fich eben daselbst S. 77 u. ff. die vor-stehend mitgctheilte Erklärung des Hofrath Zimmermaun findet.)
V.
LS«